Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin durch Urteil entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Terminsmitteilung vom 06.03.2007 darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne und der Prozessbevollmächtigte diese Terminsmitteilung ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 33 der Gerichtsakten ordnungsgemäß erhalten hat.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Bescheide vom 15.09.2005 und 22.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten zur Teilnahme am Behindertensport.
Nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen.
Welche Bestandteile zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gehören, ergibt sich aus § 26 Abs. 2 SGB IX, dabei wird ärztlich verordneter Reha-Sport und Funktionstraining nicht genannt. Hierbei handelt es sich vielmehr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ebenso wie bei Lohnersatzleistungen oder Beiträgen und Beitragszuschüssen sowie Haushaltshilfen- und Kinderbetreuungskosten aber auch die hier streitigen Reisekosten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 und 5 bis 6 SGB IX) um eine ergänzende Leistung zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen der §§ 26, 44 und 53 SGB IX, dass es sich bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt, sondern entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Bezeichnung um eine sogenannte ergänzende Leistung. Die Aufzählung in § 44 Abs. 1 SGB IX zeigt hierbei den Sondercharakter der ärztlich verordneten ergänzenden Leistungen Reha-Sport und Funktionstraining, die zu einer Gruppe weiterer ergänzender Leistungen gehören, die kein geschlossenes Regelungsgefüge darstellen, sondern einzelne vom Gesetzgeber bestimmte zusätzliche Leistungen darstellen. Damit werden die ergänzenden Leistungen jedoch nicht zu den Hauptleistungen, die sie ergänzen sollen.
Dafür spricht schon die Gesetzessystematik, denn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind im Kapitel 4 des SGB IX und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen im Kapitel 6 des SGB IX geregelt.
Auch aus Sinn und Zweck der Regelung ist nicht begründbar, dass sich ergänzende Leistungen nach § 44 SGB IX gegenseitig ergänzen, also für die ergänzende Leistung "ärztlich verordneter Reha-Sport" die ebenfalls ergänzende Leistung "Reisekosten" zu gewähren ist.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten gemäß § 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) i. V. m. § 13 Abs. 3 SGB V.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für die Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Die Teilnahme des Klägers am ärztlich verordneten Reha-Sport in Gruppen wird insoweit nicht von § 60 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB V erfasst.
In Betracht käme allenfalls ein Anspruch nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V. Der Kläger bedurfte jedoch keines Krankentransports in einem Krankenkraftwagen, so dass ein entsprechender Anspruch auf Fahrtkostenübernahme nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V ausscheidet.
Die Krankenkasse übernimmt außerdem Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen. Bei ärztlich verordnetem Reha-Sport oder Funktionstraining handelt es sich aber nicht um eine ambulante Behandlung im Sinne dieser Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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