Sozialgericht Gießen 26.07.2007, S 15 KR 220/06

  • Aktenzeichen: S 15 KR 220/06
  • Spruchkörper: 15. Kammer
  • Gericht: Sozialgericht Gießen
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Krankengeldes des Klägers für die Zeit vom 08.06.2005 bis zum 15.05.2006.

Der 1950 geborene Kläger war Verwaltungsangestellter bei der Agentur für Arbeit G. Am 07.12.2004 erkrankte er arbeitsunfähig und bezog vom 07.12. bis zum 07.06.2005 Entgeltfortzahlung von Seiten seines Arbeitgebers. In der Zeit vom 08.06.2005 bis zum 15.05.2006 erhielt er von der Beklagten Krankengeld.

Nach einer Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vom 27.05.2005 betrug das Entgelt des Klägers im zuletzt abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2004 2823,10 EUR brutto bzw. 1705,54 EUR netto. Ab dem 01.05.2005 war zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart mit einer Freistellungsphase ab dem 01.08.2007, so dass der Kläger ab dem 01.02.2005 nur ein gekürztes Entgelt erhielt in Höhe von 1439,05 EUR brutto bzw. 1042,17 EUR netto. Ab dem 01.02.2005 erhielt der Kläger auf der Basis dieses gekürzten Entgeltes die Entgeltfortzahlung.

Die Beklagte berechnete die Höhe des Krankengeldes aus dem wegen der Altersteilzeit gekürzten ab 01.02.2005 gezahlten Entgelt in Höhe von 1439,05 EUR brutto.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.11.2005 wurde dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.01.2005 in Höhe von 516,87 EUR im Monat bewilligt. Aufgrund des Bezugs der Erwerbsminderungsrente wurde der Altersteilzeitvertrag zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber rückwirkend aufgelöst. Der Kläger beantragte daher die Nachzahlung des Krankengeldes auf der Basis des Entgelts für November 2004. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit formlosem Bescheid vom 09.05.2006 ab, da die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ab 01.02.2005 in Höhe des vereinbarten Entgelts für die Altersteilzeit geleistet worden sei, das Krankengeld sei nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt zu berechnen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.05.2006 Widerspruch und führte aus, das Krankengeld sei aus dem Regelentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen, das sei das Entgelt aus Dezember 2004.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründet dies damit, dass das Krankengeld aus dem zuletzt bezogenen Nettoentgelt gezahlt worden sei, eine höhere Krankengeldzahlung sei nicht möglich. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V sei Krankengeld auf der Basis des durch die Altersteilzeitregelung ab 01.02.2005 reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen; die rückwirkende Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung sei nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen hat der Kläger am 31.07.2006 Klage zum erkennenden Gericht erhoben.

Der Kläger begehrt die Berechnung des Krankengelds nach dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Arbeitsentgelt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Krankengeld vom 08.06.2005 bis 15.05.2006 nach dem vor dem 07.12.2004 zuletzt abgerechneten Arbeitsentgelt des November 2004 zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Gesetzgeber habe mit § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V sicherstellen wollen, dass bei flexiblen Arbeitszeitmodellen das Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts berechnet würde. Nach einer Vereinbarung der Spitzenverbände zur einheitlichen Rechtsanwendung sei nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld auf Basis der dann aktuellen Verhältnisse zu zahlen, wenn Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der flexiblen Altersteilzeitregelung eingetreten sei und noch Entgeltfortzahlungsansprüche über den Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung hinaus bestünden. Dies entspreche der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes und führe dazu, dass Versicherte, die vor oder im ersten Monat der flexiblen Arbeitszeitregelung erkranken nicht besser gestellt würden als Versicherte, die erst ab dem zweiten Monat erkrankten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn die Beklagte hat das Krankengeld zu Unrecht nicht nach dem zuletzt abgerechneten Arbeitsentgelt des November 2004 berechnet.

Höhe und Berechnung des Krankengeldes ergeben sich grundsätzlich aus § 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird u. a. nach § 47 Abs. 2 berechnet (§ 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums, mindestens das während der letzten abrechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Ist das Arbeitsentgelt wie bei dem Kläger nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 SGB IV), bleiben außer Betracht (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Diese Regelung setzt voraus, dass in dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Referenzzeitraum von mindestens vier Wochen Arbeitsentgelt erzielt und abgerechnet worden ist. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Mit der Anknüpfung an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt unterstellt das Gesetz zwingend, dass es das während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt verlässlich wiedergibt. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst der Berechnung des Krankengelds die sogenannte Bezugs- bzw. Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles entwickelt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 5/06 R bzw. Urteil vom 30.05.2005, Az. B 1 KR 19/05 R m. w. N.). Diese Methode zielt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf ab, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen. Sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass zukünftige - durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderte - Entwicklungen des Arbeitsentgeltes häufig nur hypothetisch festgestellt werden könnten. Deren Berücksichtigung würde den Versicherungsträger zu einer unter Umständen wiederholten - Neuberechnung der Leistung zwingen und damit einen Verwaltungsaufwand erfordern, der namentlich bei relativ kurzfristigen Leistungen wie dem Krankengeld in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem für den Leistungsempfänger erzielten Erfolg stünde. Indem das Gesetz an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt anknüpft, stellt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich zugleich sicher, dass mit der Entgeltersatzleistung Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 5/06 R m. w. N.).

Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich an. Danach ist für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes liegt der Bemessungszeitraum unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, so dass im Fall des Klägers auf das zuletzt abgerechnete Arbeitsentgelt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 07.12.2004, mithin das Arbeitsentgelt für November 2004 der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen ist.

Die Regelung von § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V entspricht auch der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes. Denn maßgeblich für das aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entgangene Entgelt ist der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit. Nach diesem Versicherungsfall haben sich sowohl die Voraussetzungen für das Krankengeld dem Grunde nach zu bestimmen als auch hinsichtlich des Krankengeldes der Höhe nach, denn dies entspricht auch dem Versicherungsprinzip.

Soweit die Beklagte gestützt auf eine Vereinbarung der Spitzenverbände meint, es entspreche der Entgeltersatzfunktion auf einen Zeitpunkt ab dem Ende der Entgeltfortzahlung abzustellen, widerspricht ihre Auffassung zum einen dem klaren Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V und zum anderen verkennt sie, dass die Höhe des Krankengeldes damit von den Zufälligkeiten abhängt, die sich daraus ergeben, welche Dauer der Entgeltfortzahlung der jeweilige Versicherte mit seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbart hat bzw. ob er im Laufe des Entgeltfortzahlungszeitraumes Absenkungen seines Arbeitsentgeltes hinzunehmen hatte.

Eine unberechtigte Ungleichbehandlung mit denjenigen Versicherten, die ab dem zweiten Monat der flexiblen Arbeitszeitregelung erkranken, kann die Kammer demgegenüber nicht erkennen, denn der Umstand, dass ein Versicherter bereits einen Monat ein im Hinblick auf eine flexible Arbeitszeitregelung abgesenktes Arbeitsentgelt hingenommen hat, mithin § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V bei der Berechnung des Krankengelds zur Anwendung kommt, führt dazu, dass er sich in seiner Lebensführung bereits auf das abgesenkte Arbeitsentgelt eingestellt hat. Es entspricht dem Versicherungsprinzip, folgerichtig das Krankengeld auch nach der Höhe dieses Arbeitsentgeltes zu berechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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