Landessozialgericht Hessen 12.07.2007, L 8/14 KR 280/04

  • Spruchkörper: 8. Senat
  • Aktenzeichen: L 8/14 KR 280/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Darmstadt
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2007
  • Rechtskraft: rechtskräftig

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene für die Klägerin im Bereich Regalservice eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Klägerin beschäftigt sich mit Warenpräsentationen für den Groß- und Einzelhandel. Unter anderem bietet die Klägerin in Warenhäusern Dienstleistungen in der Form an, dass sie - direkt für einen Warenhersteller oder aber für einen zwischengeschalteten Vermittler - den sogenannten Regalservice durchführt. Hierfür beschäftigt die Klägerin Servicekräfte, deren Aufgabe es ist, den regelmäßigen Regalservice in den von der Klägerin betreuten Supermärkten und Großmärkten durchzuführen, z.B. für Produkte der Firma M. oder N. Die Servicekräfte erhalten dazu von der Klägerin Kunden zur Auswahl genannt, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit betreuen können. Die Klägerin ist verpflichtet, den Regalservice innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Anlieferung der Ware im jeweiligen Markt auszuführen. Diese Vorgabe gibt die Klägerin an die Servicemitarbeiter/innen weiter. Aufgabe der Servicekräfte ist es, den Warenbestand zu aktualisieren und die Ware in ansprechender Weise zu platzieren.

Die Beigeladene hatte seit dem 1. August 2001 ein Gewerbe "Vertrieb von Haushaltswaren, Kosmetik, Neu- und Gebrauchtwaren" angemeldet. Am 14. Juni 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie legte einen mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. September 2001 geschlossenen Servicevertrag vor, durch den sich die Beigeladene verpflichtete, Märkte nach vorgegebenen Besuchsrhythmen zu bearbeiten; Änderung der Besuchsrhythmen könnten ausschließlich durch die Klägerin vorgenommen werden. Laut einer "Anlage Märkte zum Servicevertrag" betreute die Beigeladene ab dem 1. November 2001 die Firma M. im K. in E-Stadt auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von 500,00 DM. Ergänzend teilte die Beigeladene mit, sie sei unternehmerisch tätig, da sie ihre Arbeitsleistung (Serviceumfang, Servicehäufigkeit) selbst bestimme und nicht in den Arbeitsprozess des K.-Marktes eingegliedert sei. Sie werde zur Umsatzsteuer veranlagt, sei Mitglied der IHK und habe eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen. Ergänzend verwies die Beigeladene auf neu abgeschlossene Promotionsaufträge mit zwei weiteren Firmen und ihr Bemühen um weitere Aufträge.

Mit Bescheid vom 20. September 2002 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie übe ihre Tätigkeit im Bereich Regalservice für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am 21. Oktober 2002 gegenüber der Klägerin. Den Widerspruch der Beigeladenen vom 14. Oktober 2002 als auch den Widerspruch der Klägerin vom 18. November 2002 wies die Beklagte mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 25. Juli 2003 zurück. Bei einer Betrachtung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung überwögen die für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale. Der Einsatzort, der Besuchsrhythmus und die auszuübende Tätigkeit seien vorgegeben. Ein mit dem Einsatz von Eigenkapital verbundenes Unternehmerrisiko fehle.

Dagegen hat die Klägerin am 15. August 2003 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Eine zeitgleich von der Beigeladenen zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage () ist zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beigeladene sei als Selbständige tätig. Eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Einsatzort, Einsatzzeit sowie Art der Tätigkeit bestehe nicht. Soweit die Beigeladene eventuell Vorgaben der Marktleiter zu erfüllen habe, ergebe sich hieraus keine Weisungsgebundenheit im Verhältnis zwischen ihr (der Klägerin) und der Beigeladenen. Die Beigeladene sei auch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit völlig frei und lediglich an die Ladenöffnungszeiten gebunden. Sie übe bei ihrer Tätigkeit (Warenplatzierung und Disposition einschließlich Sonderangebote usw.) eine verantwortungsvolle Aufgabe aus, die typischerweise gerade nicht Arbeitnehmern überlassen werde. Die Selbständigkeit der Beigeladenen werde darüber hinaus dadurch deutlich, dass sie auch für andere Auftraggeber tätig und berechtigt sei, eigene Mitarbeiter zu beschäftigen. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich daraus, dass die Beigeladene ihren eigenen PKW zur Verfügung stelle und insoweit Kapital einsetze. Auch unterhalte die Beigeladene ein eigenes Büro.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2004 hat das Sozialgericht den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört. Dieser hat ausgeführt, die Aufgabe der Beigeladenen habe neben dem Regalservice einschließlich der Entsorgung des Restmülls auch die Erfassung des Warenbestandes und das Nachbestellen der Ware umfasst. Nach verrichteter Arbeit lasse sich die Servicekraft ihre Arbeit vom Marktleiter bestätigen und müsse sich am Eingang des Marktes in ein dort befindliches Buch mit Uhrzeit, Name und Datum hinsichtlich Ankunft und Abgang eintragen. Die ebenfalls persönlich gehörte Beigeladene hat angegeben, sie sei inzwischen dreimal in der Woche im K. tätig und platziere dort sechs verschiedene Produkte. Sie beschäftige auch zwei Minijobber, die ihr zur Hand gingen und sie im Krankheitsfall vertreten könnten. Es sei möglich gewesen, den Auftrag auch für einen vorübergehenden Zeitraum an die Klägerin zurückzugeben.

Mit Urteil vom 7. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Merkmale, welche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit für Versicherungspflicht in der Sozialversicherungspflicht sprächen, würden überwiegen. Die Beigeladene sei verpflichtet, an bestimmten Tagen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden die angelieferte Ware eines bestimmten Auftraggebers in die Regalabteilungen einzusortieren, wobei eine Anleitung und Überwachung außer durch Mitarbeiter/innen der Klägerin auch durch Außendienstmitarbeiter des Auftraggebers und zusätzlich durch die jeweilige Leitung des Großmarktes erfolge. Das Kommen und Gehen müsse in Anwesenheitslisten eingetragen werden. Vergütung erfolge nicht nach den erzielten Umsätzen, sondern in Form einer Pauschale. Ein besonderes Unternehmerrisiko habe die Beigeladene nicht getragen.

Gegen das am 19. August 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. September 2004 (Montag) Berufung eingelegt.

Sie meint, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sprächen die maßgeblichen Gesichtspunkte für eine Selbständigkeit der Beigeladenen. Diese könne ihre Arbeitszeit frei bestimmen. Die Entlohnung erfolge auf der Basis einer Pauschale, die jedoch nach einer Umsatzsteigerung erhöht worden sei. Eine Überwachung der Tätigkeit der Servicekräfte durch sie – die Klägerin – erfolge nicht. Die Servicekräfte seien auch nicht in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden. Diese kümmerten sich autonom um den Warenbestand und dessen Bestellung und trügen dafür Sorge, dass die Ware in ansprechender Weise platziert werde. Die Dokumentation der Anwesenheitszeiten diene den Kunden der Klägerin als Nachweis für erbrachte Tätigkeiten und sei kein Hinweis auf eine Weisungsabhängigkeit. Das Handeln der Beigeladenen habe unternehmerische Züge, weil es nicht allein um das Nachfüllen, sondern um eine möglichst verkaufsfördernde Präsentation der Ware gehe. Die Selbständigkeit der Beigeladenen zeige sich auch darin, dass sie kein Urlaubsanspruch habe, weitere Kunden anderer Unternehmen betreue und berechtigt sei, Dritte mit der Vornahme der Platzierungs- und Promotionsarbeiten zu beauftragen; tatsächlich habe die Beigeladene eigene Hilfskräfte beschäftigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2004, die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2002 und 21. Oktober 2002 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 2003 aufzuheben, soweit davon die Beigeladene C. betroffen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält es für entscheidend, dass die Beigeladene eine untergeordnete Tätigkeit ausübe. Die Bestückung von Warenregalen mit Produkten innerhalb von festgelegten Zeitspannen zeige, dass die Beigeladene die organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten habe.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, sie sei in ihrer Tätigkeit für die Klägerin – welche zwischenzeitlich beendet worden ist – selbständig tätig gewesen. Sie habe sich den Beruf extra ausgesucht, um eigenständig über ihre Zeit verfügen zu können und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit im Bereich Regalservice im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Für die Abgrenzung von nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher der Senat folgt, darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit, wenngleich dieses Weisungsrecht – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann. Die selbstständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Insoweit ist bedeutsam, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden kann, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Weichen die vertraglichen Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben letztere ausschlaggebende Bedeutung (Bundessozialgericht – BSG -, Band 13, 196, 201; 35, 20, 21; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Nr. 20; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Dies zugrunde legend ist die Beigeladene bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Entscheidend ist hierbei, dass die Beigeladene Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden. Die Aufgabe der Beigeladenen war es, nach der Anlieferung neuer Ware sich in den K.-Markt zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren, diese zu befüllen und anschließend den Müll wegzuräumen; darüber hinaus bestellte sie mit einem Datenübertragungsgerät neue Ware nach. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, wie sie ansonsten in Supermärkten üblicherweise von entsprechenden Arbeitnehmern verrichtet wird. Die Beigeladene hatte bei dieser Tätigkeit auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihr war vorgegeben, wo und wie sie die Ware einzusortieren und zu behandeln hatte; denn wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bestehen insoweit klare Vorgaben der Firmen, in welcher Form die Ware zu präsentieren ist. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte die Beigeladene damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu (dazu bereits BSG SozR § 165 RVO Nr. 16; Urteil vom 18. Mai 1983, 12 RK 41/81 = DB 1984, 1198; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; vgl. auch Bundesarbeitsgericht – BAG -, AP Nr. 24 zu § 611 BGB = NZA 1998, 1277). Insoweit spielt es zur Überzeugung des Senats auch keine Rolle, dass die Beigeladene, wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, ihre Arbeit besonders sorgfältig und ordentlich erledigte und die Ware verkaufsfördernd möglichst ansprechend zu präsentieren versuchte. Hierin zeigt sich ein aus dem Selbstverständnis als "freie Unternehmerin" herrührendes besonderes Pflichtbewusstsein der Beigeladenen, was auch im Zusammenhang damit zu sehen ist, dass sie darum bemüht war, weitere Aufträge zu erhalten. Dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Möglichkeit einer individuellen Arbeitsgestaltung.

Zwar erbrachte die Beigeladene ihre Tätigkeit nicht in Räumlichkeiten der Klägerin, sondern im Betrieb der Firma K. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil dies nichts an der gegebenen Eingliederung der Beigeladenen in einen fremden Betrieb ändert. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.N.). Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb in arbeitsrechtlichem Sinn geleistet wird. Darunter wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. In diesem Sinne hat die Klägerin einen Betrieb, weil sie ihre Dienstleistung, nämlich das Einsortieren der Ware der von ihr betreuten Firmen am Markt anbietet und mit den von ihr eingesetzten Regalauffüllern als eigenes Geschäft für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu BSG, a.a.O.).

Aus der Eingliederung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Firma K. und der Art der von ihr zu erledigenden Tätigkeit ergibt sich auch die Weisungsunterworfenheit der Beigeladenen unter das Direktionsrecht der Klägerin. Die zu verrichtende Tätigkeit als auch der zu beachtende zeitliche Rahmen waren der Beigeladenen vorgegeben; durch die Pflicht zur Eintragung der Zugangs- und Abgangszeit in ein im Markt geführtes Buch unterlag dies der Überwachung durch die Klägerin. Auch wenn die Klägerin die Arbeitsausführung der Beigeladenen nicht regelmäßig "vor Ort" inspizierte, so war durch die regelmäßigen Besuche der Außendienstmitarbeiter der Firma M. und die Präsenz des Marktleiters oder Abteilungsleiters der Firma K. ein auch zugunsten der Klägerin wirkendes Kontrollsystem vorhanden; denn die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie von dieser Seite über Mängel unverzüglich informiert werden würde. Dass auf diese Weise eine Kontrolle der Beigeladenen stattfand, hat die Befragung durch das Sozialgericht gezeigt: Die Beigeladene schilderte, dass ihr durch den Marktleiter des K. vorgehalten worden war, dass in dem von ihr betreuten Regalsegment zu große Lücken bestünden und sie dies abzustellen habe. Hätte die Beigeladene hierauf nicht reagiert, so wäre ohne Zweifel die Klägerin informiert worden und diese hätte gegenüber der Beigeladenen die notwendigen Maßnahmen ergriffen.

Die Beigeladene trug auch kein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit. Sie erhielt ein Entgelt auf der Basis einer pauschalen Vergütung, welche weder erfolgs- noch leistungsbezogen war. Die Beigeladene hat auch keine Möglichkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu beeinflussen. Zwar wurde zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt die ihr gezahlte Pauschale erhöht, was nach den Angaben der Beigeladenen die Reaktion auf eine durch ihre Arbeit veranlasste Umsatzsteigerung bei den von ihr betreuten Produkten gewesen sein soll. Auf diese Vergütungserhöhung hatte die Beigeladene jedoch weder einen vertraglich festgelegten Anspruch noch ist ein Zusammenhang mit einem im eigentlichen Sinne unternehmerischen Handeln der Beigeladenen zu erkennen; vielmehr liegt es nahe, das damit die mit einer Umsatzsteigerung verbundene Mehrarbeit der Beigeladenen bei der Befüllung der Regale vergütet wurde. Die Beigeladene setzte auch keine Betriebsmittel und kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes ein, sieht man davon ab, dass sie mit ihrem Kfz auf eigene Kosten zur Arbeit fuhr. Dies unterscheidet sie jedoch nicht von vergleichbaren Arbeitnehmern.

Mit unternehmerischer Freiheit hat es zur Überzeugung des Senats auch nichts zu tun, dass die Beigeladene die Möglichkeit hatte, außer für die Klägerin noch für andere Firmen tätig zu werden. Hierin drückt sich zunächst lediglich aus, dass der Verdienst, den die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin erzielte, von vornherein zu gering war, um davon leben zu können. Sie war insoweit, um aus ihrer eigenen Arbeit einen auskömmlichen Verdienst zu erzielen, darauf angewiesen, weitere Beschäftigungen zu übernehmen. Hierdurch ändert sich aber nichts daran, dass die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Regalauffüllerin keine unternehmerischen Züge trägt. Die Übernahme weiterer Tätigkeiten unterscheidet die Beigeladene daher nicht von anderen – abhängig beschäftigten – Mehrfachbeschäftigten.

Die Eingliederung der Beigeladenen in die fremdbestimmte Organisation der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko wiegen so schwer, dass die übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter zurücktreten. Zwar verfügte die Beigeladene im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit, da sie nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern berechtigt war, den Regalservice innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach der Anlieferung der neuen Ware zu erledigen. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen, wie z.B. bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit, bei der – aus der Sicht der Klägerin und ihrer Auftraggeber – im Vordergrund steht, dass die Regale turnusmäßig aufgefüllt werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin ankommt. Umgekehrt nahm das der Beigeladenen eingeräumte Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens über den Zeitpunkt ihres Arbeitseinsatzes selbst zu entscheiden, auch auf die Besonderheit Rücksicht, dass die Beigeladene von dem Verdienst von (lediglich) 500,00 DM monatlich, den sie aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin erzielte, alleine nicht leben konnte und deshalb auf weitere Tätigkeiten angewiesen war, welche aber dann mit der Tätigkeit für die Klägerin koordiniert werden mussten.

In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache zu werten, dass die Beigeladene sich bei ihrer Arbeit zeitweise dritter Personen bediente und die Klägerin damit einverstanden war. Aufgrund der niedrigen Vergütung und wegen der mit der Einstellung einer anderen Person verbundenen Kosten kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass für die Klägerin wie für die Beigeladene die persönliche Leistungserbringung die Grundlage der Vertragsbeziehung war. Der Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen, kommt in einer solchen Situation jedoch nur dann Bedeutung zu, wenn damit die Möglichkeit verbunden ist, den Umfang der Tätigkeit wesentlich zu erweitern (BSG, SozR § 165 RVO Nr. 16). Das war bei der Beigeladenen im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Auftrags nicht der Fall. Aus den Ausführungen der Beigeladenen vor dem Sozialgericht ergibt sich auch nicht, dass sie jemals ihre Tätigkeit vollständig auf dritte Personen übertragen hätte. Vielmehr hat sie angegeben, dass sie zwei Minijobber beschäftigt habe, die ihr zur Hand gegangen seien und sie im Krankheitsfall hätten vertreten können.

Bei dieser Sachlage reicht auch der Umstand, dass die Beigeladene ein Gewerbe angemeldet hatte und ihre Rechnungen offenbar unter Ausweis der Umsatzsteuer stellte, nicht aus, um sie als selbstständige Auftragnehmerin anzusehen. In dieser Handhabung zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit der Beigeladenen als eine selbständige zu behandeln. Dieser Wille allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Beigeladene selbst von einer selbstständigen Tätigkeit ausging und keine Urlaubsansprüche, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. geltend gemacht hat. Maßgebend ist nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten, sondern das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn das Verfahren ist im August 2003 und damit bereits unter der Geltung des am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen § 197a SGG anhängig geworden, welcher die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei Streitigkeiten der vorliegenden Art normiert. Der Senat konnte insoweit auch die unrichtige Kostenentscheidung des Sozialgerichts korrigieren, obwohl nur die Klägerin Berufung eingelegt hat. Denn über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht einheitlich und von Amts wegen zu entscheiden. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers erstreckt sich nur auf den der Disposition der Parteien unterliegenden Streitgegenstand, der durch das Rechtsmittel in die höhere Instanz gelangt ist, nicht aber auf solche im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidungen, die der Disposition der Beteiligten entzogen und daher ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten von Amts wegen zu treffen sind, wie dies für die Kostenentscheidung gilt (BSGE 62, 131, 136 m.w.N.).

Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert maßgebend.

Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

 

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