Landessozialgericht Hessen 12.07.2007, L 8/14 KR 280/04
- Spruchkörper: 8. Senat
- Aktenzeichen: L 8/14 KR 280/04
- Instanzgericht: Sozialgericht Darmstadt
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 12.07.2007
- Rechtskraft: rechtskräftig
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene für die Klägerin im Bereich Regalservice eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Klägerin beschäftigt sich mit Warenpräsentationen für den Groß- und Einzelhandel. Unter anderem bietet die Klägerin in Warenhäusern Dienstleistungen in der Form an, dass sie - direkt für einen Warenhersteller oder aber für einen zwischengeschalteten Vermittler - den sogenannten Regalservice durchführt. Hierfür beschäftigt die Klägerin Servicekräfte, deren Aufgabe es ist, den regelmäßigen Regalservice in den von der Klägerin betreuten Supermärkten und Großmärkten durchzuführen, z.B. für Produkte der Firma M. oder N. Die Servicekräfte erhalten dazu von der Klägerin Kunden zur Auswahl genannt, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit betreuen können. Die Klägerin ist verpflichtet, den Regalservice innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Anlieferung der Ware im jeweiligen Markt auszuführen. Diese Vorgabe gibt die Klägerin an die Servicemitarbeiter/innen weiter. Aufgabe der Servicekräfte ist es, den Warenbestand zu aktualisieren und die Ware in ansprechender Weise zu platzieren.
Die Beigeladene hatte seit dem 1. August 2001 ein Gewerbe "Vertrieb von Haushaltswaren, Kosmetik, Neu- und Gebrauchtwaren" angemeldet. Am 14. Juni 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie legte einen mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. September 2001 geschlossenen Servicevertrag vor, durch den sich die Beigeladene verpflichtete, Märkte nach vorgegebenen Besuchsrhythmen zu bearbeiten; Änderung der Besuchsrhythmen könnten ausschließlich durch die Klägerin vorgenommen werden. Laut einer "Anlage Märkte zum Servicevertrag" betreute die Beigeladene ab dem 1. November 2001 die Firma M. im K. in E-Stadt auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von 500,00 DM. Ergänzend teilte die Beigeladene mit, sie sei unternehmerisch tätig, da sie ihre Arbeitsleistung (Serviceumfang, Servicehäufigkeit) selbst bestimme und nicht in den Arbeitsprozess des K.-Marktes eingegliedert sei. Sie werde zur Umsatzsteuer veranlagt, sei Mitglied der IHK und habe eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen. Ergänzend verwies die Beigeladene auf neu abgeschlossene Promotionsaufträge mit zwei weiteren Firmen und ihr Bemühen um weitere Aufträge.
Mit Bescheid vom 20. September 2002 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie übe ihre Tätigkeit im Bereich Regalservice für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am 21. Oktober 2002 gegenüber der Klägerin. Den Widerspruch der Beigeladenen vom 14. Oktober 2002 als auch den Widerspruch der Klägerin vom 18. November 2002 wies die Beklagte mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 25. Juli 2003 zurück. Bei einer Betrachtung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung überwögen die für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale. Der Einsatzort, der Besuchsrhythmus und die auszuübende Tätigkeit seien vorgegeben. Ein mit dem Einsatz von Eigenkapital verbundenes Unternehmerrisiko fehle.
Dagegen hat die Klägerin am 15. August 2003 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Eine zeitgleich von der Beigeladenen zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage () ist zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beigeladene sei als Selbständige tätig. Eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Einsatzort, Einsatzzeit sowie Art der Tätigkeit bestehe nicht. Soweit die Beigeladene eventuell Vorgaben der Marktleiter zu erfüllen habe, ergebe sich hieraus keine Weisungsgebundenheit im Verhältnis zwischen ihr (der Klägerin) und der Beigeladenen. Die Beigeladene sei auch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit völlig frei und lediglich an die Ladenöffnungszeiten gebunden. Sie übe bei ihrer Tätigkeit (Warenplatzierung und Disposition einschließlich Sonderangebote usw.) eine verantwortungsvolle Aufgabe aus, die typischerweise gerade nicht Arbeitnehmern überlassen werde. Die Selbständigkeit der Beigeladenen werde darüber hinaus dadurch deutlich, dass sie auch für andere Auftraggeber tätig und berechtigt sei, eigene Mitarbeiter zu beschäftigen. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich daraus, dass die Beigeladene ihren eigenen PKW zur Verfügung stelle und insoweit Kapital einsetze. Auch unterhalte die Beigeladene ein eigenes Büro.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2004 hat das Sozialgericht den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört. Dieser hat ausgeführt, die Aufgabe der Beigeladenen habe neben dem Regalservice einschließlich der Entsorgung des Restmülls auch die Erfassung des Warenbestandes und das Nachbestellen der Ware umfasst. Nach verrichteter Arbeit lasse sich die Servicekraft ihre Arbeit vom Marktleiter bestätigen und müsse sich am Eingang des Marktes in ein dort befindliches Buch mit Uhrzeit, Name und Datum hinsichtlich Ankunft und Abgang eintragen. Die ebenfalls persönlich gehörte Beigeladene hat angegeben, sie sei inzwischen dreimal in der Woche im K. tätig und platziere dort sechs verschiedene Produkte. Sie beschäftige auch zwei Minijobber, die ihr zur Hand gingen und sie im Krankheitsfall vertreten könnten. Es sei möglich gewesen, den Auftrag auch für einen vorübergehenden Zeitraum an die Klägerin zurückzugeben.
Mit Urteil vom 7. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Merkmale, welche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit für Versicherungspflicht in der Sozialversicherungspflicht sprächen, würden überwiegen. Die Beigeladene sei verpflichtet, an bestimmten Tagen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden die angelieferte Ware eines bestimmten Auftraggebers in die Regalabteilungen einzusortieren, wobei eine Anleitung und Überwachung außer durch Mitarbeiter/innen der Klägerin auch durch Außendienstmitarbeiter des Auftraggebers und zusätzlich durch die jeweilige Leitung des Großmarktes erfolge. Das Kommen und Gehen müsse in Anwesenheitslisten eingetragen werden. Vergütung erfolge nicht nach den erzielten Umsätzen, sondern in Form einer Pauschale. Ein besonderes Unternehmerrisiko habe die Beigeladene nicht getragen.
Gegen das am 19. August 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. September 2004 (Montag) Berufung eingelegt.
Sie meint, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sprächen die maßgeblichen Gesichtspunkte für eine Selbständigkeit der Beigeladenen. Diese könne ihre Arbeitszeit frei bestimmen. Die Entlohnung erfolge auf der Basis einer Pauschale, die jedoch nach einer Umsatzsteigerung erhöht worden sei. Eine Überwachung der Tätigkeit der Servicekräfte durch sie – die Klägerin – erfolge nicht. Die Servicekräfte seien auch nicht in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden. Diese kümmerten sich autonom um den Warenbestand und dessen Bestellung und trügen dafür Sorge, dass die Ware in ansprechender Weise platziert werde. Die Dokumentation der Anwesenheitszeiten diene den Kunden der Klägerin als Nachweis für erbrachte Tätigkeiten und sei kein Hinweis auf eine Weisungsabhängigkeit. Das Handeln der Beigeladenen habe unternehmerische Züge, weil es nicht allein um das Nachfüllen, sondern um eine möglichst verkaufsfördernde Präsentation der Ware gehe. Die Selbständigkeit der Beigeladenen zeige sich auch darin, dass sie kein Urlaubsanspruch habe, weitere Kunden anderer Unternehmen betreue und berechtigt sei, Dritte mit der Vornahme der Platzierungs- und Promotionsarbeiten zu beauftragen; tatsächlich habe die Beigeladene eigene Hilfskräfte beschäftigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2004, die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2002 und 21. Oktober 2002 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 2003 aufzuheben, soweit davon die Beigeladene C. betroffen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält es für entscheidend, dass die Beigeladene eine untergeordnete Tätigkeit ausübe. Die Bestückung von Warenregalen mit Produkten innerhalb von festgelegten Zeitspannen zeige, dass die Beigeladene die organisatorischen Vorgaben der Klägerin zu beachten habe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, sie sei in ihrer Tätigkeit für die Klägerin – welche zwischenzeitlich beendet worden ist – selbständig tätig gewesen. Sie habe sich den Beruf extra ausgesucht, um eigenständig über ihre Zeit verfügen zu können und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.