Flucht vor Polizei nach Betriebsfeier ist nicht unfallversichert

Unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch Wege nach und von der Tätigkeit. Nimmt jedoch ein Versicherter nicht den direkten Weg nach Hause, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Unfall – der sich auf einem Umweg ereignet – als Wegeunfall qualifiziert werden kann.

In einem konkreten Fall hatte die zuständige Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Wegeunfalls abgelehnt und die Leistungen verweigert.

Umweg nach Betriebsfeier

Ein Außendienstmitarbeiter nahm am Betriebsfest seiner Firma teil. Nachdem er sich gegen Mitternacht auf den Weg nach Hause begab ereignete sich ein Unfall, bei dem er tödlich verunglückte. Die Berufsgenossenschaft erkannte jedoch keinen Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung an, da der Verunglückte nicht den direkten Weg – der nur ca. 15 Kilometer lang gewesen wäre – nahm. Vielmehr fuhr der Außendienstmitarbeiter einen Umweg, der dann insgesamt 38 Kilometer lang war. Auf diesem Umweg verunglückte er auf einer Autobahnausfahrt tödlich.

Flucht vor Polizei

In unmittelbarer Nähe zum Unfallort erfolgte eine Polizeikontrolle. Bei dieser Kontrolle hatte kurz vor dem Unfallereignis ein PKW-Fahrer gewendet und ist vor der Polizei geflüchtet. Die Berufsgenossenschaft unterstellte, dass es sich bei dem unidentifizierten PKW-Fahrer um den tödlich Verunglückten handelt.

Die Ehefrau des Verunglückten – die eine Hinterbliebenenrente bei der zuständigen Berufsgenossenschaft beantragt, die ihr abgelehnt wurde – ging davon aus, dass ihr Mann sich lediglich verfahren hatte.

Urteil des LSG Hessen

Mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. L 3 U 139/05) teilte das Landessozialgericht Hessen die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Dabei wurde ausgeführt, dass sowohl die Vermutung der Berufsgenossenschaft wie auch der Ehefrau nicht erwiesen sind. Beide Vermutungen sind jedoch gleich wahrscheinlich wie unwahrscheinlich. Der zuständige Unfallversicherungsträger hat – so die Auffassung der Darmstädter Richter – die Hinterbliebenenrente zu Recht abgelehnt. Dies auch deshalb, weil sich die Ehefrau aufgrund des Todes ihres Mannes in einem Beweisnotstand befindet.

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