Begleitung zum Arzt ist für Pflegeperson unfallversichert

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – sind Pflegepersonen im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie einen Pflegebedürftigen pflegen. Die Pflegetätigkeit in diesem Sinne umfasst die Pflegetätigkeiten in den Bereichen Körperpflege, Mobilität, Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Das Bundessozialgericht (BSG) musste in einem sozialgerichtlichen Streitfall die Frage beantworten, ob ein Teilbereich der Pflege, in dem sich der Unfall ereignete, gesetzlich unfallversichert ist, obwohl dieser bei der Einstufung in die Pflegestufe nicht berücksichtigt wurde. Geklagt hatte eine Tochter, die die pflegebedürftige Mutter pflegt. Die Mutter ist in die Pflegestufe I eingestuft und leidet im Bereich der Knie und des rechten Hüftgelenks an Mobilitätseinschränkungen. Am 25.01.2007 begleitete die Tochter ihre Mutter zu einem Arztbesuch. Auf dem Rückweg verlor die pflegebedürftige Mutter auf der Treppe zur Wohnungstür das Gleichgewicht und stürzte die Treppe hinab. Bei diesem Sturz zog sie ihre Tochter mit, die sich aufgrund des Sturzes eine Fraktur des linken Knies zuzog.

Nachdem der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger, dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (kurz: GUV) gemeldet wurde, lehnte dieser die Anerkennung eine Unfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung ab. Als Begründung führte der GUV aus, dass sich der Unfall nicht bei einer Pflegetätigkeit ereignete, die unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Gegen diese Entscheidung klagte die Pflegeperson zunächst beim Sozialgericht Regensburg. Das Sozialgericht bestätigte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und verurteilte damit den GUV zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Gegen dieses Urteil legte der GUV Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Nachdem in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz die Entscheidung des Sozialgerichtes bestätigt wurde, wurde seitens des GUV von der zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht Gebrauch gemacht.

Versicherungsschutz bestätigt

Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 09.11.2010 unter dem Aktenzeichen B 2 U 6/10 R ebenfalls, dass die Pflegeperson – die verunfallte Tochter der Pflegebedürftigen – während der Begleitung ihrer Mutter zum Arzt unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Wie bereits das Landessozialgericht führten die höchsten Sozialrichter aus, dass die Klägerin entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gesetzlich unfallversichert war. Der Unfall ereignete sich, da die Klägerin ihre pflegebedürftige Mutter zum Arzt begleitet hatte. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter nicht mindestens einmal wöchentlich einen Arzt aufsuchen muss und im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) deswegen einen Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, beim Treppensteigen oder beim Begleiten zum Arzt nicht berücksichtigt ist. Unfallversicherungsrechtlich ist das Begleiten zum Arzt dennoch geschützt, da dieses überwiegend der Pflege gedient hat.

Die pflegebedürftige Mutter konnte aufgrund gesundheitlicher Mobilitätseinschränkungen nur mit fremder Hilfe Treppen steigen und damit auch nur mit fremder Hilfe einen Arzt aufsuchen. Damit kam die Begleitung der Mutter durch die Pflegeperson überwiegend der Pflegebedürftigen zugute. Dass die Begleitung zum Arzt bei der Berechnung des Grundpflege-Hilfebedarfs nicht berücksichtigt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es besteht bei der Begleitung ein Sachzusammenhang zur Pflege, die unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die Auffassung des Unfallversicherungsträgers, dass nur die Pflegeleistungen gesetzlich unfallversichert sind, die bei der Einstufung der Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe Berücksichtigung fanden, hat nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts keine gesetzliche Grundlage.

Fazit

Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einer Pflegeperson spielt der Grad der Pflegebedürftigkeit keine Rolle. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Hilfe – die dem Bereich der Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung zugeordnet werden kann und der pflegebedürftigen Person zugute kommt – tatsächlich erforderlich ist. So steht auch eine Begleitung zum Arzt für die Pflegeperson unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn die Pflegebedürftige unter Mobilitätseinschränkungen leidet, die Arztbegleitung bei der Einstufung in eine Pflegestufe aber unberücksichtigt blieb.

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