Arbeitsunfall als Beschäftigter oder als Helfer bei einem Unglücksfall

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für Beschäftigte und nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten.

Das Bundessozialgericht hat am 18.03.2008 ein Urteil (Az. B 2 U 12/07 R) gesprochen, mit dem entschieden werden musste, ob ein Schreiner einen Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nr. 13a SGB VII hat.

Der Unfallhergang

Der Schreiner verursachte aufgrund eines geplatzten Hinterreifens einen Verkehrsunfall. Dabei wurde das Fahrzeug gegen die Leitplanke geschleudert und blieb anschließend auf der rechten Standspur in Fahrtrichtung liegen. Der Schreiner und der Beifahrer, ein Praktikant, wurden während des Verkehrsunfalls verletzt. Doch der Schreiner war noch in der Lage, das Fahrzeug zu verlassen, um aus dem Kofferraum ein Warndreieck zur Absicherung der Unfallstelle zu holen. Während er das Warndreieck aus dem Kofferraum holte, fiel ihm der Kofferraumdeckel auf die linke Hand. Daraufhin entzündete sich der Ringfinger des Schreiners derart massiv, dass dieser letztendlich sogar amputiert werden musste.

Die Berufsgenossenschaft erbrachte Leistungen, die aufgrund des Verkehrsunfalls nötig wurden, lehnte jedoch eine Leistungspflicht aufgrund der Handverletzung ab. Dies deshalb, weil das vom Schreiner behauptete Unfallereignis nicht nachgewiesen werden konnte.

Sozialgerichtsverfahren

Im anschließenden vom Schreiner in die Wege geleiteten Sozialgerichtsverfahren wurden diesem Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls zugesprochen. Das Sozialgericht sah mit der Handverletzung einen zweiten Arbeitsunfall, der jedoch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern nach Nr. 13a a.a.O. zu werten ist. Daher wurde nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die beigeladene Unfallkasse zur Leistung verurteilt.

Die Beigeladene hatte aufgrund des für sie negativen Urteils Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, das jedoch ebenfalls für sie erfolglos verlief. Denn die Richter bestätigten die Auffassung des Sozialgerichts und bestätigten, dass das Herausnehmen des Warndreiecks aus dem Kofferraum nicht auf die betriebliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann. Der Schreiner wollte die Unfallstelle absichern. Damit war diese Absicht dadurch geprägt, dass die Unfallstelle abgesichert werden sollte. Die Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII (so genannte Kollisionsregelung), die die Rangfolge beim Zusammentreffen dieser beiden Versicherungstatbestände regelt, kann nach Ansicht der Richter keine Anwendung finden.

Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht gab mit Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 2 U 12/07 R) dem Sozial- und Landessozialgericht dahingehend Recht, dass es sich bei der Handverletzung um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handelt, der entsprechend zu entschädigen ist.

Die Bundesrichter waren jedoch anderer Auffassung, was die gesetzliche Anspruchsgrundlage betrifft. Denn nach den Ausführungen des BSG war Anlass für das Herausholen des Warndreiecks die betriebliche Tätigkeit des Schreiners, die letztendlich auch auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zurückzuführen ist.

Die Kollisionsregelung des § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII schreibt vor, dass beim Zusammentreffen der Versicherungstatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13 Buchstabe a SGB VII die Versicherung nach Nr. 1 – also als Beschäftigter – vorgeht, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Dies ist nach der Ausführung der Bundesrichter nicht nur dann der Fall, wenn die Hilfeleistung sich auf die Hauptpflicht – wie z. B. bei Rettungssanitätern oder Notärzten – bezieht. Denn sonst wäre die Kollisionsregelung nur für einen eng begrenzten Personenkreis anwendbar.

Fazit

Bei dem Schreiner besteht für die Handverletzung und Fingeramputation ein Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, der sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ergibt.

Fragen

Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung beantworten gerichtlich zugelassene Rentenberater. Fragen Sie den Rentenberater Helmut Göpfert, der Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgericht) rechtlich zur Durchsetzung der Leistungsansprüche vertritt.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung