Die Familienversicherung von Kindern familienversicherter Kinder

Unter bestimmten Voraussetzungen können in der Gesetzlichen Krankenversicherung auch Enkelkinder im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden – s. auch: Familienversicherung.

Voraussetzung für die kostenlose Familienversicherung von Enkelkindern ist, dass diese vom Mitglied überwiegend unterhalten werden.

Gesetzliche Lücke wurde geschlossen

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz erfolgte eine Ergänzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Ab dem 30.03.2005 können hiernach auch Kinder von familienversicherten Kindern familienversichert sein. Mit dieser Ergänzung der gesetzlichen Vorschrift wurde eine Lücke im Gesetz geschlossen und die Voraussetzungen für eine Familienversicherung dieses Personenkreises erleichtert.

Möglich wurde die Lücke dadurch, dass beispielsweise die Mutter des Kindes familienversichert und der Vater nicht bekannt ist oder auch der Vater selbst familienversichert ist und auch eine Familienversicherung über die Großeltern (z. B. wegen fehlenden überwiegenden Unterhalts) nicht hergeleitet werden kann.

Keine Prüfung des überwiegenden Unterhalts

Im Regelfall handelt es sich bei dem Mitglied, das die Familienversicherung des Kindes und des familienversicherten Kindes ermöglicht, um einen Großelternteil. Da mit der im Jahr 2005 erfolgen Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V jetzt jedoch das Kindeskind nicht mehr als Enkel, sondern als Kind des familienversicherten Kindes zu beurteilen ist, muss die Prüfung des überwiegenden Unterhalts nicht mehr erfolgen. Das bedeutet, dass auch dann eine Familienversicherung für das Kindeskind möglich ist, wenn der Großelternteil dieses nicht überwiegend unterhält.

Wahlrecht besteht

Es muss das Kindeskind nicht unbedingt bei der Krankenkasse versichert sein, bei der das Kind familienversichert ist. Soweit die Voraussetzungen – auch ohne die ab 30.03.2005 geltende gesetzliche Neuregelung – für eine Familienversicherung vorliegen, besteht ein Wahlrecht nach § 10 Abs. 5 SGB V.

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