Tod nach koronarer Drei-Gefäß-Erkrankung

Mit dem Urteil vom 18.01.2008 (Az. L 3 U 43/06) wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung einer Klägerin gegen das Urteil das Sozialgerichts München vom 22.11.2005 (Az. S 20 U 743/02) zurück.

Der Ehemann der Klägerin erlitt 1962 einen Arbeitsunfall, als dessen Folge ihm schrittweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 zuerkannt wurde. Bereits bei der erstmaligen Festsetzung der MdE wurde ein unfallunabhängiger Bluthochdruck festgestellt und berücksichtigt. Am 09.03.2000 verstarb der Geschädigte an den Folgen einer koronaren Erkrankung. Die Witwe beantragte Hinterbliebenenversorgung nach dem Unfallversicherungsrecht, da die koronare Erkrankung als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls anzusehen seien. Durch den Bewegungsmangel, sowie die psychische Stresssituation sei das Fortschreiten der Herzerkrankung begünstigt worden. Das Sozialgericht München entschied unter Einbeziehung medizinischer Gutachten, dass die Entstehung und Entwicklung der Koronarerkrankung, welche letztlich zum Tod führte, nicht auf die Unfallschäden zurückzuführen sei. Die Klägerin ging in die Berufung, welche vom Landessozialgericht mit oben erwähntem Urteil zurückgewiesen wurde.

Begründung

Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist das SGB VII, in welchem das Unfallversicherungsrecht geregelt ist. Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VII werden Hinterbliebenenleistungen dann gewährt, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Zu klären war also, ob die festgestellte Todesursache, nämlich eine akute koronarielle Insuffizienz mit Herzrhythmusstörungen auf die Schädigungen durch den Arbeitsunfall im Jahr 1962 zurückzuführen ist. Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf das in der Unfallversicherung geltende Prinzip der wesentlichen Mitverursachung. Danach ist zu ermitteln, welche Bedingung ursächlich für den Arbeitsunfall und dessen Folgen als wesentlich anzusehen ist. Von einem Zusammenhang zwischen dem (hier) Tod des Versicherten und dem Unfallereignis kann dann ausgegangen werden, wenn nach Abwägung aller Umstände mehr Faktoren für einen Kausalzusammenhang sprechen, als dagegen (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).

Des Weiteren kann der Maßstab der Lebenszeitverkürzung ausschlaggebend sein. Hierfür war zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Todes allein aufgrund der unfallunabhängigen Krankheit absehbar war, und ob durch die Unfallfolgen der Tod um wenigstens ein Jahr früher eingetreten war (BSGE 13, 175; BSGE 62, 220; BSGE 63, 277; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, § 31 Rdnr. 34).

Das Gericht kam unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Auswertung medizinischer Gutachten zu der Überzeugung, dass die Koronarerkrankung als eigenständige Erkrankung anzusehen ist, welche weder durch den Unfall selbst, noch durch die Folgeschäden hervorgerufen oder begünstigt wurde. Damit lagen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 SGB VII nicht vor, die Berufung war zurückzuweisen. Es ergaben sich keine weiteren Gründe, die zu einer anderen Betrachtungsweise als im Ersturteil geführt hätten, sodass gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichtsurteils verwiesen werden konnte.

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