Fahrt nach Nachtschicht zur Wohnung des Bruders ist Wegeunfall

Mit Urteil vom 16.01.2008 bestätigte das Bayerische Landessozialgericht, dass ein Unfall eines Beschäftigten auf dem Weg zu seinem Bruder nach einer Nachtschicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Damit wird verdeutlicht, dass es sich bei Wegeunfällen nicht unbedingt um Unfälle handeln muss, die sich auf dem direkten Weg von bzw. zur Arbeitsstätte ereignen.

Klagegegenstand

Am 27.08.2002 verunfallte ein Beschäftigter, als er sich auf dem Weg zu seinem Bruder nach der Nachtschicht befand. Bei dem Verkehrsunfall, der sich gegen 07:00 Uhr ereignete, erlitt der Nachtarbeiter derart starke Verletzungen, dass er noch am selben Tag verstarb.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch das Vorliegen eines Wegeunfalls ab, da der Nachtarbeiter nach Beendigung der Nachtschicht zuerst die Familienwohnung anfuhr und anschließend zu seinem Bruder weiterfuhr. Damit wurde der gesetzlich versicherte Weg mit Erreichen der Familienwohnung beendet.

Der Bruder des Verunglückten erklärte später gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Versicherte bereits seit geraumer Zeit bei ihm schlafe. Dies war deshalb erforderlich, da in der Familienwohnung Bauarbeiten durchgeführt wurden und ein ausreichender Schlaf nach der Nachtschicht aufgrund des Baulärms nicht möglich war.

Wie der Unfallversicherungsträger ebenfalls ermittelt, soll der Nachtarbeiter – nachdem er in der Familienwohnung angekommen war – mit seiner Frau gefrühstückt haben. Daher war nach Ansicht der Unfallversicherung der versicherte Nachhauseweg mit Erreichen der Familienwohnung zusätzlich beendet. Das Widerspruchsverfahren verlief daher für die Witwe negativ, weshalb diese Klage beim zuständigen Sozialgericht München erhob.

Urteil des Sozialgerichts München

Das zuständige Sozialgericht München bestätigte mit Urteil vom 19.06.2007 (Az. S 9 U 701/04), dass sich bei dem Nachtarbeiter der Unfall auf einem versicherten Arbeitsweg ereignete und somit die Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers besteht.

Nach Ansicht der Richter des Sozialgerichts hat sich der Unfall auf einem Weg zu einem geeigneten Schlafplatz ereignet. Da dies auch im Interesse des Betriebes war, damit der Nachtarbeiter seine Arbeitskraft wieder herstellen konnte, wurde durch die Weiterfahrt von der Familienwohnung zur Wohnung des Bruders der Unfallversicherungsschutz nicht gelöst. Untermauert wurde die Entscheidung des Sozialgerichts dadurch, dass die Ehefrau des Verunglückten erklärte, dass ein gemeinsames Frühstück nicht erfolgte. Ihr Mann habe lediglich Schlafutensilien aus der Familienwohnung geholt und sei dann direkt weitergefahren.

Mit dem für den Unfallversicherungsträger belastenden Urteil erklärte sich dieser nicht einverstanden und legte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein.

Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 16.01.2008 (Az. L 2 U 314/07) das Urteil der ersten sozialgerichtlichen Instanz.

Nach Ansicht des Unfallversicherungsträgers lag nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII kein Versicherungsschutz vor, da das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht mehr gegeben war. Denn der Versicherte hatte das Ziel bereits dann erreicht, als er an der Familienwohnung ankam bzw. diese betreten hatte. Selbst wenn unterstellt würde – so der Unfallversicherungsträger – dass es sich beim Weg zu einem dritten Ort (also zum Bruder) noch um einen Arbeitsweg handeln würde, muss der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, da die Wegstrecke nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Arbeitsweg steht. Denn der Verunglückte hat normalerweise einen Arbeitsweg zu seiner Familienwohnung von 3,4 Kilometer, der in ca. sechs Minuten zurückgelegt werden kann. Die gesamte Wegstrecke vom Betrieb zur Wohnung des Bruders beträgt hingegen 43,4 Kilometer; hierfür ist eine Fahrzeit von ca. 40 Minuten erforderlich.

Das Bayerische Landessozialgericht führte im Urteil vom 16.01.2008 aus, dass grundsätzlich nur der unmittelbare Weg zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Wohnung unfallversichert ist. Jedoch kann der Versicherte den Weg grundsätzlich frei wählen. Wird ein weiterer Weg gewählt, wird der Versicherungsschutz nur dann in Frage gestellt, wenn andere Gründe dafür maßgebend waren als die Absicht, die Familienwohnung bzw. den Ort der Tätigkeit zu erreichen.

Da der Nachtarbeiter jedoch den Weg zu seinem Bruder wählte, um sich nach seiner Arbeitsschicht erholen zu können – unter anderem auch deshalb, um sich für die nächste Arbeitsschicht wieder vorzubereiten – wurde der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht gelöst. Der Nachtarbeiter war vielmehr durch die Nachtschicht gezwungen, seinen Schlaf in den Tagesstunden einzubringen. Damit war die erheblich längere Wegstrecke aus Sicht des Verunglückten dem Betrieb bestimmt und wurde nicht durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung veranlasst.

Zwei Teilbereiche

In dem Urteil wurde zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass der tödlich Verunglückte seinen häuslichen Wirkungskreis in zwei Teilbereiche aufgeteilt hatte. Dies war deshalb erforderlich, um während der Bauarbeiten in der Familienwohnung ausreichend Schlaf während der Tagesstunden zu bekommen.

Da er sich in der Familienwohnung lediglich zum Duschen und zu einem kurzen Frühstück aufgehalten hat, betrug die Unterbrechung der Fahrt weniger als eine Stunde. Daher bestand durch die Art, wie der Versicherte seine beiden Lebensbereiche nutzte, eine Zusammengehörigkeit. Die Wahl des Schlafortes war nach der Auffassung des LSG korrekt, da er bei seinem Bruder ohne große Probleme übernachten konnte; dies ist zum Beispiel bei näher wohnenden Bekannten nicht immer bzw. unbedingt möglich.

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