Europäischer Gerichtshof bestätigt Monopol der GUV

In einem Urteil vom 05.03.2009 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg unter dem Aktenzeichen C-350/07) die Europarechtskonformität der Gesetzlichen Unfallversicherung (gesetzliches Unfallversicherungsmonopol). Mit diesem Urteil wurde nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Entwicklung der Gesetzlichen Unfallversicherung ein wichtiges Signal gegeben.

Mit dem am 05.03.2009 gesprochenen Urteil entschied der EuGH über die Klage einer GmbH, die im Stahlbau tätig ist. Diese Firma hatte aufgrund der Pflichtmitgliedschaft bei der Maschinenbau-Berufsgenossenschaft und der Ausschließlichkeitsstellung Verstöße gegen das europäische Wettbewerbsrecht gesehen.

Wie das Stahlbauunternehmen hatten annähernd 100 Unternehmer gegen eine Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Unfallversicherung geklagt. Das für die Klage zuständige Landessozialgericht Sachsen hatte, nachdem in Parallelverfahren alle anderen Gerichte – einschließlich dem Bundessozialgericht – die Klagen abgewiesen hatten, die Klage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Keine Unternehmen im Sinne des Europarechts

Die Richter des EuGH führten aus, dass die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des Europarechts keine Unternehmen sind. Sie nehmen vielmehr Aufgaben wahr, die dem Grundsatz der Solidarität entsprechen. Außerdem unterliegen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger der Aufsicht des Staates. Es liegt daher, so die Richter aus Luxemburg, kein Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen und die Rechtsnormen des Binnenmarktes aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft vor.

Allerdings gab der Europäische Gerichtshof dem Landessozialgericht Sachsen den Auftrag zu prüfen, ob die gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich Sozialversicherungsaufgaben erfüllt und hinsichtlich der solidarischen Finanzierung nicht über das Ziel hinausgeht. Der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Herr Dr. Joachim Breuer, teilte aufgrund des EuGH-Auftrages an das LSG Sachsen mit, dass solche Vorgaben nichts Neues sind. Diese Punkte wurden von deutschen Gerichten – auch vom Bundessozialgericht – bereits mehrfach positiv beurteilt.

Fazit

Die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in der Berufsgenossenschaft zur Absicherung für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verstößt hinsichtlich der Monopolstellung der Berufsgenossenschaften nicht gegen das Europarecht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2009.

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkassen und Berufsgenossenschaften) versichern in Deutschland mehr als 70 Millionen Menschen.

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