Skiunfall in Italien nicht als Arbeitsunfall qualifiziert

Mit Urteil vom 13.12.2005 hat das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 2 U 29/04 R einen Skiunfall einer Klägerin, der sich im Jahr 2004 ereignete nicht als Arbeitsunfall anerkannt. In dem Urteil ging das Bundessozialgericht auf den Punkt ein, in welchem Fällen eine Betriebssportgemeinschaft vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird und welche maßgeblichen Kriterien bei der Abgrenzung eines Betriebssports zu anderen sportlichen Aktivitäten zu beachten sind.

Grundsätzlich muss das Verhalten eines Versicherten der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sein, um einen Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Bei einem Betriebssport muss der Ausgleichscharakter, nicht ein Wettkampfcharakter im Vordergrund stehen. Ebenfalls muss der Teilnehmerkreis beim Betriebssport im Wesentlichen auf die Angehörigen des Unternehmens beschränkt sein und der Sport regelmäßig durchgeführt werden.

Hintergrund

Die im Jahr 1970 geborene Klägerin hatte am 12.01.2001 einen Unfall erlitten, als sie sich während einer mehrtägigen Skiausfahrt den linken Unterschenkel und linken Fuß gebrochen hatte. Zirka 40 Betriebsangehörige, aber auch 20 betriebsfremde Personen nahmen an der Skiausfahrt teil. Die Betriebssportgemeinschaft, der die Klägerin angehörte, organisierte in dem Winter 2000/2001 insgesamt drei Skiausfahrten. Pro Skiausfahrt nahmen zwischen 50 bis 65 Personen teil.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Skiunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und führte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 aus, dass die Skiausfahrt nur einmal im Jahr stattfand. Damit fehlt es an einer Regelmäßigkeit. Die begrenzte Teilnehmerzahl der Skiausfahrt schließt auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aus.

Mit der Entscheidung der Berufsgenossenschaft erklärte sich die Verletzte nicht einverstanden, da sie die Auffassung vertrat, dass eine gewisse Regelmäßigkeit für einen Betriebssport dahingehend vorliege, da sie wöchentlich regelmäßig an einer Skigymnastik teilgenommen hat. Die Skiausfahrt steht auch nicht dem Ausgleichszweck entgegen, wenn deren Ausübung nur auf eine bestimmte Jahreszeit begrenzt werden kann.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16.01.2003, das Landessozialgericht mit Beschluss vom 02.03.2004 der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und unisono den Skiunfall nicht als Arbeitunfall anerkannt.

Bundessozialgericht

Mit Urteil vom 13.12.2005 (Az. B 2 U 29/04 R) entschied auch das Bundessozialgericht, dass der Skiunfall in Italien nicht als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann. Dabei wurde in dem Urteil eingangs darauf eingegangen, dass ein Unfall dann als Arbeitsunfall gewertet wird, wenn sich dieser während einer Tätigkeit ereignet, für die nach den Siebten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – ein Versicherungsschutz besteht. Das Verhalten der Versicherten während des Unfallgeschehens muss der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden können.

In dem Urteil wurde ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.11.1961 herangezogen, mit dem grundlegend ausgeführt wurde, wann ein Unfall, der sich während eines Betriebssports ereignet, ein Arbeitsunfall ist.

Das Bundessozialgericht hatte mit dem genannten Urteil aus dem Jahr 1961 ausgeführt, als Abgrenzung zwischen einer sportlichen Aktivität und einem gesetzlich unfallversicherten Betriebssport folgende Punkte heranzuziehen:

  • sportliche Übungen müssen organisatorisch auf das Unternehmen bezogen sein,
  • der Sport muss einen Ausgleichscharakter und darf keinen Wettkampfcharakter haben,
  • mit der betrieblichen Tätigkeit müssen die Übungszeit und die Übungsdauer im Einklang stehen,
  • die Teilnehmer der Sportgemeinschaft müssen vorwiegend aus dem Unternehmen sein und
  • der Betriebssport muss in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden.

Da sowohl der zeitliche als auch der örtliche Bezug der mehrtägigen Skiausfahrt komplett zur regulären versicherten Tätigkeit fehlt, hatte das Bundessozialgericht den Skiunfall, der sich am 12.01.2001 ereignete, nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Vielmehr urteilten die Richter, dass es sich um einen siebentägigen Skiurlaub beziehungsweise einen Winterurlaub handelt. Einziger Unterschied ist der, dass der Skiurlaub nicht über ein Reisebüro sondern von dem Unternehmen, in dem die Klägerin tätig ist bzw. der Betriebssportgemeinschaft angeboten wurde.

Der Skiausflug steht auch in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Daher ging auch die Argumentation der Verletzten, dass der Skisport nur während einer bestimmten Saison ausgeübt werden kann, ins Leere. Denn durch einen Betriebssport soll eine betriebliche Belastung ausgeglichen werden und nicht dazu dienen, dass der Beschäftigte verschiedene Sportarten ausüben kann.

Ergänzend führten die Richter aus, dass in dem vorliegenden zu beurteilenden Fall keine Gründe ersichtlich sind, weshalb aus dem Solidaritätsprinzip heraus die Mitgliedsunternehmen des beklagten Unfallversicherungsträgers für den Unfall während der Skiausfahrt haften sollen.

Bildnachweis: © Alexander Rochau

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