Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2025, L 21 U 47/23
Mit Urteil vom 09.10.2025 entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 21 U 47/23, dass ein Unfall, den ein Softwareentwicklung im Homeoffice aufgrund einer Explosion der Akkus seines E-Rollers erlitten hat, kein Arbeitsunfall ist. Der Unfall wurde damit nicht als Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt, für deren Folgen die zuständige Berufsgenossenschaft aufkommen müsste.
Der Unfall des Softwareentwicklers
Ein Softwareentwickler arbeitete im Wohnzimmer seiner Wohnung im Rahmen von Homeoffice im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Während einer Telefonkonferenz bemerkte er Rauchentwicklung. Als er die Wohnungstür in den Flur öffnete, explodierten zwei Akkus seines E-Rollers, die im Flur neben der Wohnungstür standen. Es kam zur Stichflamme und großer Rauchentwicklung. Der Beschäftigte sprang über das Wohnzimmerfenster in den Innenhof, um sich zu retten. Bei dem Sprung verletzte er sich schwer und hat sich an beiden Füßen Knochenbrüche zugezogen.
Er beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall bei der Gesetzlichen Unfallversicherung. Diese wurde abgelehnt, woraufhin der sozialgerichtliche Klageweg beschritten wurde. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos. In der Berufung vor dem Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) wurde der Antrag ebenfalls abgewiesen.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellten im Wesentlichen fest, dass kein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Unfallereignis vorliegt. Zwar war der Kläger zum Unfallzeitpunkt beruflich tätig (Telefonkonferenz im Homeoffice). Aber der Entschluss, über das Fenster zu springen, diente primär der Selbstrettung und nicht dem Schutz oder der Fortführung der Arbeit. Damit fehlte laut Gericht eine „hinreichend enge sachliche Beziehung“ zwischen dem beruflichen Auftrag und dem Ereignis des Fenstersprungs.
In dem Urteil wird ausgeführt, dass der Sprung über das Fenster ein „überragend wichtiges privates Motiv“ hatte — nämlich das eigene Leben zu retten. Zwar mag sekundär die Arbeit beachtet worden sein, jedoch war das Hauptmotiv nicht die berufliche Tätigkeit. Daher könne nicht von einem Arbeitsunfall im Sinne des Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesprochen werden.
Zudem hatte der Kläger den Akku nicht betriebsbedingt nutzen müssen. Dieser fehlende berufliche Bezug spricht ebenfalls gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Landessozialgericht verwies auf bereits ergangene Rechtsprechungen durch das Bundessozialgericht, wenn private Gegenstände im Homeoffice zur Ursache eines Unfalls werden könnten. Hier wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.03.2024, Az.: B 2 U 14/21 R verwiesen. Es besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn von privaten Gegenständen eine Gefahr ausgeht und diese Gegenstände nicht der beruflichen Tätigkeit dienen. Daher ist auch durch den unfallauslösenden E-Roller bzw. dessen Akkus kein Versicherungsschutz zustande gekommen, da dieser nicht für die berufliche Tätigkeit bestimmt war. Die Akkus lagen in der Wohnung privat und nicht betrieblich im Einsatz.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass sich an der Verneinung des Versicherungsschutzes auch nichts ändert, weil der Roller (dessen Akku explodiert ist) für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird. Dies deshalb, weil der Roller zum Unfallzeitpunkt nicht betriebsdienlich genutzt wurde.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.
Bedeutung und Konsequenz
Das Urteil zeigt, dass Homeoffice-Situationen allein nicht automatisch gleichbedeutend mit dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung für jedes Ereignis sind. Entscheidend ist, ob zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Unfallereignis ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht und ob das Ereignis durch die berufliche Tätigkeit wesentlich beeinflusst war.
Private Aktivitäten oder Gefahren, selbst wenn sie im Homeoffice auftreten, können den Versicherungsschutz ausschließen, wenn der berufliche Bezug fehlt oder das private Motiv überwiegt.
Für die Unfallversicherung bedeutet dies: Bei Unfällen im Homeoffice sind die besonderen Umstände sorgfältig zu prüfen – nicht jede Verletzung ist automatisch ein Arbeitsunfall.
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