Rentenversicherung soll Betriebsprüfungen für Unfallversicherung übernehmen

Zum Zuge der Organisationsreform der Gesetzlichen Unfallversicherung soll die Betriebsprüfung auf die gesetzlichen Rentenversicherungsträger übergehen. So sollen bereits ab dem Jahr 2010 die zwei Bundesträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) und die 14 Regionalträger die Prüfung der Betriebe vornehmen, ob diese korrekt die Beiträge zur Unfallversicherung berechnen und abführen.

Nachdem die Rentenversicherer bereits die Betriebsprüfungen schon bisher für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung durchführen, möchte die Bundesregierung diesen auch die Prüfung hinsichtlich der GUV übertragen.

Rentenversicherung begrüßt Vorhaben

Dass eine Änderung hinsichtlich der Prüfzuständigkeit notwendig ist, sehen auch die Rentenkassen selbst. Bisher wurden jährlich „nur“ 130.000 Betriebe hinsichtlich der korrekten Zahlung der Sozialbeiträge geprüft. Damit konnte keine flächendeckende Kontrolle sichergestellt werden. Sobald die Zuständigkeit der Betriebsprüfungen auf die Rentenversicherung übergegangen ist, sollen jährlich 800.000 Betriebe geprüft werden, also mehr als sechs Mal so viele wie aktuell.

Positiv stellte die Deutsche Rentenversicherung die geplante Zuständigkeitsänderung auch hinsichtlich der Beitragsgerechtigkeit heraus. So soll die Beitragsgerechtigkeit gesteigert werden, wie eine Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund behauptet.

Organisationsreform der GUV

Die geplante Änderung der Prüfzuständigkeit soll mit der Organisationsreform der Unfallversicherung einhergehen. So hat laut Bundesregierung die Unfallversicherung, die bereits im Jahr 1884 gegründet wurde, den Wandel von der Industriegesellschaft hin zur Dienstleistungsgesellschaft noch nicht vollzogen. In der Folge müssen nun Betriebe, die vom Beschäftigungsrückgang – wie etwa die Baubranche – betroffen sind, hohe Rentenlasten tragen, die zum Teil schon Jahrzehnte zurückliegen.

Der Lastenausgleich hat sich ebenso als nicht ausreichend erwiesen, der aktuell zwischen den 23 gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt. Die Bundesregierung spricht hier von „gravierenden Verwerfungen“, die es zu vermeiden gilt. Insgesamt soll es künftig nur noch neun gewerbliche Berufsgenossenschaften geben. Die Unfallversicherungsträger sollen zudem zu leistungsfähigen Trägern zusammengeschlossen werden.

Näheres zum Prüfauftrag

Der Prüfauftrag der Rentenversicherung ergibt sich aus § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Prüfung bei den Arbeitgebern beinhaltet, ob das Arbeitsentgelt hinsichtlich der Beitragspflicht zur Unfallversicherung richtig beurteilt wurde und das Arbeitsentgelt zu den veranlagten Gefahrtarifstellen richtig zugeordnet wurde.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger prüfen jedoch weiterhin, wenn sich die Höhe des Beitrags zur Unfallversicherung nicht nach den Arbeitsentgelten richtet oder dem Unfallversicherungsträger Anhaltspunkte vorliegen, dass Arbeitsentgelte seitens des Unternehmers nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet wurden. Ebenfalls prüft der Unfallversicherungsträger, wenn dieser das Ende seiner Zuständigkeit für das Unternehmen mit einem Bescheid festgestellt hat.

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