Entschädigungszahlungen nach § 83 SGB XIV

Die Entschädigungszahlungen | § 83 SGB XIV

Überblick über die Entschädigungszahlungen nach § 83 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Zur Berechnung der Belastungsgrenze für die Zahlungen, die bei Leistungsinanspruchnahme in der Gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, müssen die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen werden. Zu diesen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen nicht die Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des SGB XIV erhalten. Gleiches gilt für Renten und Beihilfen, welche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit geleistet werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem SGB XIV.

Auch die Renten, die ein Versicherter aus der Gesetzlichen Unfallversicherung erhält, werden bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt um den Anteil reduziert, der zum Ausgleich des unfallbedingten Mehrbedarfs geleistet wird. Auch hier wird auf die Entschädigungszahlungen nach § 83 SGB XIV abgestellt.

Die Höhe der Entschädigungsleistungen wird jährlich der Einkommensentwicklung angepasst. Die Anpassung erfolgt, wie dies auch bei den gesetzlichen Renten der Fall ist, zur Jahresmitte, also zum 01.07.

Bis zum 31.12.2023 wurden bei den Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG in Abzug gebracht. Nachdem das BVG ab dem 01.01.2024 in das SGB XIV überführt wurde, gelten seitdem bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt die Entschädigungsleistungen nach § 83 SGB XIV, welche in Abzug zu bringen sind.

Folgend sind die Werte aufgeführt, welche für die Zeit ab dem 01.07.2024 maßgebend sind.

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung