Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2020

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind aus dem Arbeitsentgelt zu errechnen. Zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV gehören nicht nur das Gehalt bzw. der Lohn, sondern auch Sachbezüge der Beschäftigten. Werden also an einen Arbeitnehmer oder Auszubildenden Sachbezüge gewährt, müssen aus diesen Sachbezügen auch Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet und geleistet werden.

Zu den Sachbezügen gehören auch eine freie Unterkunft und Verpflegung. Die Werte werden durch die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (kurz: „Sozialversicherungsentgeltverordnung“ bzw. „SvEV“) definiert. Die elfte Verordnung zur Änderung der SvEV wurde am 08.11.2019 vom Bundesrat (Drucksache 427/19) beschlossen. Die Änderung erfolgt jährlich, damit die Anrechnungswerte für die vom Arbeitgeber erbrachten Sachbezüge eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex erfahren.

Nachdem der Verbraucherpreisindex von Juni 2018 bis Juni 2019 für Verpflegung im Bereich der Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen um 2,8 Prozent und der Wert für Unterkunft und Mieten um 1,8 Prozent gestiegen ist, kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung der Sachbezüge. Das heißt, dass ab dem 01.01.2020 der Monatswert für die Verpflegung von 251,00 Euro auf 258,00 Euro und der Monatswert für Unterkunft bzw. Miete von 231,00 Euro auf 235,00 Euro steigt.

Die folgenden Tabellen enthalten die Sachbezugswerte bei einer freien Verpflegung bzw. bei einer freien Unterkunft für das Kalenderjahr 2020.

Sachbezugswerte 2020 für freie Verpflegung (bundeweit)

Per­so­nen­kreis Früh­stück Mit­tag­es­sen Abend­es­sen Ver­pfle­gung ins­ge­samt
Volljährige Ar­beit­neh­mer (ein­schließ­lich Ju­gend­li­che und Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 54,00 Euro 102,00 Euro 102,00 Euro 258,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,80 Euro 3,40 Euro 3,40 Euro 8,60 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (voll­jäh­rig)
mo­nat­lich 54,00 Euro 102,00 Euro 102,00 Euro 258,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,80 Euro 3,40 Euro 3,40 Euro 8,60 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 43,20 Euro 81,60 Euro 81,60 Euro 206,40 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,44 Euro 2,72 Euro 2,72 Euro 6,88 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 14. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 21,60 Euro 40,80 Euro 40,80 Euro 103,20 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,72 Euro 1,36 Euro 1,36 Euro 3,44 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 7. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 16,20 Euro 30,60 Euro 30,60 Euro 77,40 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,54 Euro 1,02 Euro 1,02 Euro 2,58 Euro

Sachbezugswerte 2020 für freie Unterkunft (bundesweit)

Sachverhalt Un­ter­kunft all­ge­mein Auf­nah­me im Ar­beit­ge­ber­haus­halt/in Ge­mein­schafts­un­ter­kunft
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ger Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 235,00 Euro 199,75 Euro
ka­len­der­täg­lich 7,83 Euro 6,66 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 141,00 Euro 105,75 Euro
ka­len­der­täg­lich 4,70 Euro 3,53 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 117,50 Euro 82,25 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,92 Euro 2,74 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 94,00 Euro 58,75 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,13 Euro 1,96 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­cher und/oder Aus­zu­bil­den­der)
mo­nat­lich 199,75 Euro 164,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 6,66 Euro 5,48 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 105,75 Euro 70,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,53 Euro 2,35 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 82,25 Euro 47,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,74 Euro 1,57 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 58,75 Euro 23,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,96 Euro 0,78 Euro

Weitere Sachbezüge

Werden neben einer Verpflegung und/oder Unterkunft noch weitere Sachbezüge gewährt, muss hierfür ebenfalls ein Geldbetrag angesetzt werden. Dieser wird nach § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung ermittelt, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug und unter Berücksichtigung der üblichen Preisnachlässe am Abgabeort ergibt.

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