Der Beitragssatz nach § 341 SGB III für das Kalenderjahr 2020

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt im Kalenderjahr 2020 bei 2,4 Prozent. Damit ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr eine geringfügige Beitragssatzsenkung von 0,1 Prozent.

Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen kommt es allerdings zu einer höheren Belastung für Besserverdiener. Die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2020 werden von bislang monatlich 6.700,00 Euro im Westen bzw. 6.150,00 Euro im Osten auf 6.900,00 Euro im Westen bzw. 6.450,00 Euro im Osten angehoben.

Beitragssatz wird durch Gesetzgeber festgesetzt

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird nach § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durch den Gesetzgeber festgesetzt. Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz schon für die Zeit ab dem 01.01.2019 2,6 Prozent (vgl. § 341 Abs. 2 SGB III).

Im Rahmen der „Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022“ wurde der gesetzlich auf 2,6 Prozent festgesetzte Beitragssatz jedoch um weitere 0,1 Prozent gesenkt, sodass der Beitragssatz dann grundsätzlich bei 2,5 Prozent liegt. Die Bundesagentur für Arbeit hat allerdings hone Rücklagen, sodass es nach dem Kabinettsbeschluss vom 18.11.2019 zu einer weiteren Senkung des Beitragssatzes um 0,1 Prozent auf dann 2,4 Prozent kommt.

Tragung der Beiträge

Bei (arbeitslosen-)versicherungspflichtigen Beschäftigten werden nach § 346 SGB III die Beiträge von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern jeweils zur Hälfte – also solidarisch – getragen. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen im Kalenderjahr 2020 damit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von jeweils 1,20 Prozent.

Bei einer Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs (früher: Gleitzone) – also bei einer Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro – erfolgt die Tragung der Beiträge nicht zu jeweils 50 Prozent durch den Beschäftigten und den Arbeitgeber. Der Beschäftigte wird vielmehr von der Beitragslast entlastet, sodass hier niedrigere Beiträge berechnet werden. Die Beitragsentlastung wird für die Beschäftigten erreicht, indem das tatsächliche Arbeitsentgelt rechnerisch reduziert wird, womit sich ein niedrigeres beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ergibt.

Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden, trägt nach § 341 Abs. 1b SGB III der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Versicherungs-/Beitragspflicht für beschäftigte Altersrentner

Für die Beurteilung der Versicherungs- und damit auch der Beitragspflicht von beschäftigten Altersrentnern ist maßgebend, ob diese bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben oder nicht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Altersrente als Altersteilrente oder als Altersvollrente bezogen wird.

Beschäftigte Altersrentner sind in der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis zum Erreichen der Regelaltersrente arbeitslosenversicherungspflichtig. Damit müssen von diesem Personenkreis noch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte von den Beschäftigten und Arbeitgebern entrichtet werden.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht keine Versicherungspflicht nach dem SGB III mehr, sodass sich dadurch auch keine Beitragspflicht mehr ergibt.

Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Das bedeutet, dass je Geburtsjahrgang eine andere Regelaltersgrenze gilt; eine Übersicht hierüber kann unter Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze aufgerufen werden. Anzumerken ist, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, grundsätzlich den Arbeitgeberanteil an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen leisten muss. Diese Regelung wurde jedoch für die Jahre 2017 bis 2021 ausgesetzt, sodass für diesen Personenkreis im Jahr 2020 keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern aufzubringen sind.

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