Dynamisierungsfaktor § 70 SGB IX 01.07.2019 bis 30.06.2020

Damit Entgeltersatzleistungen, welche die Sozialversicherungsträger leisten, der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst werden, wurden diese seitens des Gesetzgebers dynamisch gestaltet. Das bedeutet, dass diese bei einem längeren Leistungsbezug dynamisiert werden. Der für die Dynamisierung zugrunde liegende Dynamisierungsfaktor wird stets zum 01.07. eines Jahres neu festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen ist § 70 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach dieser Rechtsvorschrift müssen Entgeltersatzleistungen jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst werden. Die Anpassung erfolgt nach der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

Der ab 01.07. und damit bis zum 30.06. des Folgejahres geltende Dynamisierungssatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 30.06. eines Kalenderjahres bekannt gegeben. Dies erfolgt nach § 70 Abs. 4 SGB IX durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 28.06.2019 (Va3 - 58043 – 1).

In der Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 beträgt der Dynamisierungssatz 1,0293.

Dass der Dynamisierungssatz 1,0293 für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 beträgt bedeutet, dass die in dieser Zeit anzupassenden Entgeltersatzleistungen um 2,93 erhöht werden. Die Erhöhung nimmt der zuständige Sozialversicherungsträger (z. B. die Krankenkasse, die Rentenkasse, die Berufsgenossenschaft) von Amts wegen vor. Eine gesonderte Antragstellung ist daher nicht erforderlich.

Zu dynamisierende Entgeltersatzleistungen

Der Dynamisierungssatz kommt beim Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zur Anwendung.

Das Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und das Unterhaltsgeld wird nicht dynamisiert. Wird das Krankengeld und das Unterhaltsgeld aus dem Arbeitslosengeld berechnet, hat dies zur Folge, dass in diesen Fällen auch keine Dynamisierung erfolgt.

Beim Krankengeld wird das Brutto-Krankengeld dynamisiert. Gegebenenfalls ist nach der Dynamisierung noch eine Begrenzung auf 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts vorzunehmen. In diesem Fall ist allerdings auch das Netto-Arbeitsentgelt, welches im Rahmen der Krankengeldberechnung maßgebend war, mit dem gültigen Dynamisierungsfaktor zu dynamisieren. Unter Umständen muss nach der erfolgen Dynamisierung des Krankengeldes noch eine Begrenzung auf das kalendertägliche Höchst-Krankengeld vorgenommen werden; das kalendertägliche Höchst-Krankengeld liegt im Kalenderjahr 2019 bei 151,25 Euro.

Schutzklausel

Mit § 70 Abs. 3 SGB IX hat der Gesetzgeber eine sogenannte „Schutzklausel“ geschaffen. Sollte der Dynamisierungssatz rein rechnerisch einmal weniger als 1,0 betragen, was theoretisch eine Minus-Anpassung der Entgeltersatzleistungen zur Folge hätte, kommt diese nicht zum Tragen. Das heißt, dass eine Dynamisierung/Anpassung nur dann erfolgt, wenn der Dynamisierungssatz größer als 1,0 ist, was in der Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 der Fall ist. Die Schutzklausel kommt daher im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 nicht zum Tragen.

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