Rechengrößen in der Sozialversicherung 2002

(Endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2002)

Zum 01.01.2002 kam es zu einer Anpassung der Sozialversicherungswerte und der Rechengrößen in der Sozialversicherung, um sie an die gegenwärtige wirtschaftliche Lage sowie die Entwicklung der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Diese jährlichen Anpassungen sind von großer Bedeutung für die Berechnung von Beiträgen, Leistungen und Versicherungsansprüchen innerhalb des Sozialversicherungssystems.

Eine Besonderheit ist im Jahr 2002, dass die Sozialversicherungswerte und Rechengrößen ausschließlich in Euro-Beträgen ausgewiesen werden.

Mit der jährlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen wird erreicht, dass die Beiträge aus einer steigenden Bemessungsgrundlage berechnet werden müssen. Dies führt daher für Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze – auch bei einem gleichbleibenden Beitragssatz – zu einer höheren Beitragsabführung.

In der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze von bislang 6.525,00 DM auf 3.375,00 Euro monatlich bzw. von 77.400,00 DM auf 40.500,00 Euro jährlich angehoben.

In der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung kam es zu einer Erhöhung von 8.700,00 DM auf 4.500,00 Euro monatlich bzw. 104.400,00 DM auf 54.000,00 Euro jährlich in den alten Bundesländern (Rechtskreis West). In den neuen Bundesländern wurde in diesen beiden Sozialversicherungszweigen die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300,00 DM auf 3.750,00 Euro monatlich bzw. 87.600,00 DM auf 45.000,00 Euro jährlich angehoben.

Auch die Bezugsgröße wird erstmals im Jahr 2002 ausschließlich in einem Euro-Betrag festgesetzt. Die jährliche Bezugsgröße wurde von 53.760,00 DM in den alten Bundesländern ab 01.01.2002 auf 28.140,00 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern wurde die Bezugsgröße von 45.360,00 DM auf 23.520,00 Euro angehoben bzw. festgesetzt. Bei der Bezugsgröße, die in § 18 SGB IV geregelt ist, handelt es sich um eine Rechengröße; anhand dieser Rechengröße werden weiteren Sozialversicherungswerte bzw. Leistungs(höchst)beträge errechnet.


Versicherungspflichtgrenze/Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 40.500,00 € | monatlich 3.375,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Rente und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 4.500,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 54.000,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 3.750,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 45.000,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 2.345,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 28.140,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 1.960,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 23.520,00 €

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich 325,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich 325,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

  • Pflegeversicherung: 1,7%
  • Rentenversicherung: 19,1%
  • Arbeitslosenversicherung: 6,5%
  • Krankenversicherung: unterschiedlich je Krankenkasse

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