Beitragssatz nach § 341 SGB III für das Kalenderjahr 2019
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird durch den Gesetzgeber festgelegt. Die Rechtsvorschrift, in der der Beitragssatz geregelt ist, ist § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Bereits seit dem Jahr 2011 beträgt der Beitragssatz bei 3,0 Prozent.
Im Kalenderjahr 2019 kam es zu einer Beitragssatzsenkung, wie dies bereits im Koalitionsvertrag von Union (CDU/CSU) und SPD schriftlich fixiert wurde. Das Bundeskabinett hat am 19.09.2018 beschlossen, dass der Beitragssatz ab dem 01.01.2019 auf 2,5 Prozent gesenkt. Damit wurde dem entsprechenden Gesetzentwurf und einer Verordnung zugestimmt, welche Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vorgelegt hatte.
Dauerhaft soll der Beitragssatz nach dem aktuellen Gesetz bei 2,6 Prozent liegen. Die weitere Senkung um 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent ist bis 31.12.2022 befristet, sodass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dann ab dem 01.01.2023 bei 2,6 Prozent liegen wird.
Gesetzliche Umsetzung der Beitragssatzsenkung
Die Senkung des Beitragssatzes auf 2,6 Prozent erfolgte durch eine Änderung des § 341 Abs. 2 SGB III. Diese Rechtsvorschrift wird durch Artikel 1 Nr. 15 des „Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ (kurz: „Qualifizierungschancengesetz“) vom 18.12.2018 (verkündet im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 48 vom 21.12.2018) geändert.
Die Senkung um weitere 0,1 Prozent – also auf den im Ergebnis maßgebenden Beitragssatz von 2,5 Prozent – wird durch die „Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022“ (kurz: „Beitragssatzverordnung 2019“ bzw. „BeiSaV 2019“) umgesetzt.
Tragung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Nach § 346 SGB III werden die Beiträge von den Beschäftigten und den Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Bei der beschlossenen Absenkung des Beitragssatzes um 0,5 Prozentpunkte, kommt sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber eine Entlastung bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen von je 0,25 Prozent zu.
Rentner/beschäftigte Altersrentner
Rentenbezieher müssen aus der Rente keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.
Ist ein Rentner jedoch noch – neben dem Rentenbezug – beschäftigt, sind aus dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung grundsätzlich Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu leisten. Die Versicherungs- und damit Beitragspflicht besteht im Zweig der Arbeitslosenversicherung – unabhängig von einem Rentenbezug – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss im Kalenderjahr 2019 noch eine Übergangsregelung beachtet werden. Grundsätzlich leisten bei beschäftigten Altersrentnern ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Arbeitgeber den Arbeitsgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass Arbeitgeber zur Senkung der Lohnnebenkosten vorrangig auf beschäftigte Altersrentner zurückgreifen. Diese Reglung ist nach § 356 Abs. 3 Satz 3 SGB III allerdings bis zum 31.12.2021 ausgesetzt, womit diese Übergangsregelung auch im Kalenderjahr 2019 gilt. Das bedeutet, dass bei beschäftigten Altersrentnern ab Erreichen der Regelaltersgrenze vom Arbeitgeber keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.