Dynamisierungsfaktor § 70 SGB IX 01.07.2018 bis 30.06.2019
Nach § 70 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) müssen Entgeltersatzleistungen nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert, also angepasst werden. Die Anpassung der Entgeltersatzleistungen ist damit gesetzlich vorgeschrieben und muss vom zuständigen Sozialversicherungsträger von Amts wegen erfolgen.
Mit der gesetzlichen Vorgabe der Dynamisierungsregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass die Entgeltersatzleistungen an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst werden.
Der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen muss nach § 70 Abs. 4 SGB IX vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 30.06. eines Kalenderjahres bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
In der Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 wird der Dynamisierungssatz 1,0282 betragen.
Der Dynamisierungsfaktor wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgte im Bundesanzeiger vom 04.04.2018 (Va3 - 58043 – 1) und wurde am 23.04.2018 (BAnz AT 23.04.2018 B1) veröffentlicht.
Der Dynamisierungssatz von 1,0282 bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen, welche in der Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 nach § 70 SGB IX anzupassen sind, um 2,82 Prozent erhöht werden.
Betroffene Entgeltersatzleistungen
Von der Dynamisierung werden die Entgeltersatzleistungen Krankengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erfasst.
Bei den Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld kommt es hingegen zu keiner Dynamisierung. Das heißt, dass auch ein Krankengeld, welches aus dem Arbeitslosengeld I bzw. Unterhaltsgeld berechnet wird, nicht dynamisiert wird.
Beispiel:
Ein Beschäftigter ist bereits seit dem 10.09.2017 arbeitsunfähig und erhält seit dem Ablauf der Entgeltfortzahlung von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Für die Berechnung des Krankengeldes war der Bemessungszeitraum 01.08.2017 bis 31.08.2017 maßgebend.
Konsequenz:
Am 31.08.2018 ist seit dem Ende des Bemessungszeitraums ein Jahr abgelaufen. Dies hat zur Folge, dass am 01.09.2018 das Krankengeld zu dynamisieren ist.
Da der Dynamisierungsfaktor vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 bei 1,0282 liegt, wird das Krankengeld am 01.09.2018 um 2,82 Prozent erhöht.
Zu dynamisieren ist beim Krankengeld das Brutto-Krankengeld. Unter Umständen muss noch eine Begrenzung auf 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts vorgenommen werden. Jedoch muss hierzu das errechnete Netto-Arbeitsgelt, welches für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend war, auch mit dem maßgebenden Dynamisierungsfaktor angepasst werden. Auch ist ggf. eine Begrenzung auf das kalendertägliche Höchst-Krankengeld (Kalenderjahr 2018: 147,50 Euro) vorzunehmen.