Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2018

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt bereits seit dem Jahr 2011 unverändert bei 3,0 Prozent. Dieser Beitragssatz von 3,0 Prozent gilt auch weiterhin für das Jahr 2018.

Gesetzliche Regelung

Der Beitragssatz ist gesetzlich in § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Demnach Beträgt der Beitragssatz 3,0 Prozent, wobei die Beiträge aus diesem Prozentsatz von der Beitragsbemessungsgrundlage berechnet und erhoben werden.

Beitragssatzsenkung gefordert

Schon im Sommer 2017 forderte der Bund der Steuerzahler eine Beitragssatzsenkung. Der weiterhin bestehende Boom am Arbeitsmarkt wirkt sich mit Milliarden-Überschüssen bei der Bundesagentur für Arbeit aus, die in den kommenden Jahren entstehen sollen. Daher wurde eine Senkung des Beitragssatzes auf 2,5 Prozent gefordert. Trotz der Forderung wird der Beitragssatz allerdings bei 3,0 Prozent weiterhin stabil gehalten.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) ist gegen eine Absenkung des Beitragssatzes. Die Rücklagen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) liegen im Jahr 2017 bei 11,5 Milliarden Euro. Dass trotz dieser doch hohen Rücklagen eine Beitragssatzsenkung ausgeschlossen wird, wird mit der Zeit der Finanzkrise begründet. Zu dieser Zeit verfügte die BA über Reserven in Höhe von 18 Milliarden Euro. Diese waren, so Andrea Nahles gegenüber dem Südwestrundfunk (SWR), innerhalb eines Jahres aufgebraucht, da viele Versicherte in Kurzarbeit gehen mussten. Von daher ist es angebracht, zunächst ein weiteres Poster anzusparen und dann erst eine Beitragssatzsenkung zu diskutieren.

Beitragsbemessungsgrenze angehoben

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus beitragspflichtigen Einnahmen bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze wurde zum 01.01.2018 auf 6.500,00 Euro monatlich in den alten Bundesländern und 5.800,00 Euro monatlich in den neuen Bundesländern angehoben; im Jahr 2017 lag diese Grenze bei 6.350,00 Euro bzw. 5.700,00 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Höchstgrenze, bis zu der maximal die beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragspflicht unterworfen werden.

Auch bei dem unveränderten Beitragssatz von 3,0 Prozent ergibt sich für höherverdienende Versicherte eine Mehrbelastung, da sich durch die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen. Für Versicherte mit beitragspflichtigen Einnahmen von mindestens 6.500,00 Euro ergibt sich ab Januar 2018 eine höhere Beitragsbelastung von monatlich 4,50 Euro. In den neuen Bundesländern beträgt die höhere Beitragsbelastung monatlich 3,00 Euro.

Tragung der Beiträge

Die Beiträge werden bei Beschäftigten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 346 SGB III von den Arbeitgebern und den Beschäftigten je zur Hälfte – also solidarisch – getragen. Auch die o. g. Mehrbelastung für höherverdienende Versicherte von 4,50 Euro bzw. 3,00 Euro monatlich muss daher je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten aufgebracht werden.

Gesetzlich bestimmte Personengruppen können sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichern. Zu diesem Personenkreis gehören nach § 28a SGB III unter anderem Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden/Woche aufnehmen und ausüben und Personen, die eine Elternzeit (nach § 15 BEEG) in Anspruch nehmen. Die Personen, die sich auf Antrag pflichtversichern, müssen die Beiträge (nach § 349a SGB III) alleine tragen.

Übergangsregelung bei beschäftigten Altersrentnern

Ist ein Altersrentner noch beschäftigt, orientiert sich die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung daran, ob bereits die Regelaltersgrenze erreicht wurde oder nicht. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in einer Beschäftigung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung mit der Folge, dass die Beiträge hierfür je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem beschäftigten Altersrentner getragen werden.

Ab Erreichen der Regelaltersrente ist der beschäftigte Altersrentner versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. In diesem Fall muss allerdings der Arbeitgeber nach § 346 Abs. 3 SGB III die Hälfte des Beitrages zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte arbeitslosenversicherungspflichtig wäre. In diesem Fall ist also der Arbeitgeberanteil zu entrichten. Diese Regelung hat der Gesetzgeber eingeführt, damit Arbeitgeber nicht vorrangig – um die Lohnnebenkosten zu senken – Altersrentner beschäftigen. Die Regelung ist allerdings für die Zeit bis 31.12.2021 ausgesetzt (vgl. § 356 Abs. 3 Satz 3 SGB III) ausgesetzt; damit gilt diese auch nicht im Kalenderjahr 2018. Hintergrund der Aussetzung des Arbeitgeberanteils für beschäftigte Altersrentner ist, dass die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird.

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