Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2018

Werden von einem Arbeitgeber Sachbezüge (freie Verpflegung, freie Unterkunft) zur Verfügung gestellt, handelt es sich hierbei um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Das heißt, dass auch diesen Sachbezügen unter anderem – wie auch aus dem Gehalt oder Lohn – Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Die Sachbezüge werden damit bei der Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berücksichtigt.

Folgend sind die Sachbezugswerte für eine freie Verpflegung und für eine freie Unterkunft für das Kalenderjahr 2018 ersichtlich.

Sachbezugswerte 2018 für freie Verpflegung (bundesweit)

Per­so­nen­kreis Früh­stück Mit­tag­es­sen Abend­es­sen Ver­pfle­gung ins­ge­samt

Ar­beit­neh­mer (ein­schließ­lich Ju­gend­li­che und Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 52,00 Euro 97,00 Euro 97,00 Euro 246,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,73 Euro 3,23 Euro 3,23 Euro 8,20 Euro

Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (voll­jäh­rig)
mo­nat­lich 52,00 Euro 97,00 Euro 97,00 Euro 246,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,73 Euro 3,23 Euro 3,23 Euro 8,20 Euro

Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 41,60 Euro 77,60 Euro 77,60 Euro 196,80 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,38 Euro 2,58 Euro 2,58 Euro 6,56 Euro

Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 14. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 20,80 Euro 38,80 Euro 38,80 Euro 98,40 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,69 Euro 1,29 Euro 1,29 Euro 3,28 Euro

Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 7. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 15,60 Euro 29,10 Euro 29,10 Euro 73,80 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,52 Euro 0,97 Euro 0,97 Euro 2,46 Euro

Sachbezugswerte 2018 für freie Unterkunft (bundesweit)

Sachverhalt Un­ter­kunft all­ge­mein Auf­nah­me im Ar­beit­ge­ber­haus­halt­­­/
­​­­in Ge­mein­schafts­un­ter­kunft
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ger Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 226,00 Euro 192,10 Euro
ka­len­der­täg­lich 7,53 Euro 6,40 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 135,60 Euro 101,70 Euro
ka­len­der­täg­lich 4,52 Euro 3,39 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 113,00 Euro 79,10 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,76 Euro 2,64 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 90,40 Euro 56,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,01 Euro 1,88 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­cher und/​oder Aus­zu­bil­den­der)
mo­nat­lich 192,10 Euro 158,20 Euro
ka­len­der­täg­lich 6,40 Euro 5,27 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 101,70 Euro 67,80 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,39 Euro 2,26 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 79,10 Euro 45,20 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,64 Euro 1,51 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 56,50 Euro 22,60 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,88 Euro 0,75 Euro

Sonstige Sachbezüge

Werden seitens des Arbeitgebers weitere Sachbezüge unentgeltlich zur Verfügung gestellt, bei denen es sich nicht um Verpflegung, Unterkunft und Wohnung handelt (sonstige Sachbezüge), muss nach § 3 SvEV der Wert für diese Sachbezüge und um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt werden.

Sofern sonstige Sachbezüge nur verbilligt zur Verfügung gestellt werden, wird als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug (unter Berücksichtigung der übliche Preisnachlässe) am Abgabeort ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

In der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung, kurz: SvEV) werden in § 2 die Sachbezüge Verpflegung, Unterkunft und Wohnung definiert. Die Verordnung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

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