Dynamisierungsfaktor § 50 SGB IX 01.07.2017 bis 30.06.2018

Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums werden die Entgeltersatzleistungen dynamisiert/angepasst. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt der Dynamisierung geltende Anpassungsfaktor nach § 50 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Dynamisierung der Entgeltersatzleistung gewährleistet, dass diese an die Veränderung der Bruttolöhne bzw. Bruttogehälter angepasst werden.

Entsprechend § 50 Abs. 4 SGB IX wird der Anpassungsfaktor jährlich bis spätestens 30.06. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser gilt dann in der Zeit vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.

Für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0232. Dies bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen – welche von Juli 2017 bis Juni 2018 zu dynamisieren sind – um 2,32 Prozent erhöht werden.

Der Anpassungsfaktor gilt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekanntgegeben.

Die Entgeltersatzleistungen muss der zuständige Leistungsträger von Amts wegen dynamisieren. Die betroffenen Versicherten müssen hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.

Zu dynamisierende Entgeltersatzleistungen

Dynamisiert werden die folgenden Entgeltersatzleistungen:

  • Krankengeld
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld
  • Versorgungskrankengeld

Das Arbeitslosengeld I, das Arbeitslosengeld II und das Unterhaltsgeld werden nicht dynamisiert. Dies hat zur Folge, dass auch ein Krankengeld, welches aus einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld berechnet wird, nach Ablauf eines (weiteren) Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums nicht angepasst wird.

Beim Arbeitslosengeld II ergibt sich die Besonderheit, dass es zum 01.07. zu einer Erhöhung von einzelnen Berechnungsteilen aufgrund der Anpassung der Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts kommen kann.

Beispiel:

Ein Versicherter ist seit dem 15.08.2016 arbeitsunfähig und erhält seit dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld von seiner Krankenkasse. Der Krankengeldberechnung liegt der Bemessungszeitraum 01.07.2016 bis 31.07.2016 zugrunde.

Folge:

Ein Jahr nach Ablauf des Bemessungszeitraums ist am 31.07.2017 erreicht. Dies bedeutet, dass das Krankengeld ab dem 01.08.2017 zu dynamisieren ist. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Dynamisierungsfaktor 1,0232. Damit ist das Krankengeld ab dem 01.08.2017 um 2,32 Prozent zu erhöhen.

Im Rahmen der Dynamisierung wird das Brutto-Krankengeld angepasst. Gegenfalls muss noch eine Begrenzung auf 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts, welches ebenfalls mit dem Dynamisierungsfaktor (fiktiv) angepasst werden muss, erfolgen.

Unter Umständen muss noch eine Begrenzung auf das Höchst-Krankengeld (im Kalenderjahr 2017: 145,00 Euro, im Kalenderjahr 2018: 147,50 Euro täglich), welche ebenfalls zu beachten ist, vorgenommen werden.

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