Rechengrößen in der Sozialversicherung 2017
(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2017)
Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017) vom 28.11.2016 wurde am 02.12.2016 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 56 auf den Seiten 2665 f.) veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Sozialversicherungswerte und Rechengrößen der Einkommensentwicklung – wie dies jährlich zum Jahreswechsel erfolgt – angepasst.
Grundlage für die Anpassung der Sozialversicherungswerte ist die Entwicklung der Einkünfte in Deutschland. Damit werden die Einnahme der Sozialversicherungsträger, aber auch die Leistungshöhen unter Berücksichtigung des Wirtschaftswachstums und der Inflation angepasst.
Unverändert bleibt ab dem 01.01.2017 der durchschnittliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen. Der Beitragssatz beträgt weiterhin 14,6 Prozent und gilt für alle Krankenkassen. Sollte eine Krankenkasse mit den Beitragseinnahmen, welche sich aus diesem Beitragssatz errechnen, ihre Ausgaben nicht decken können, muss diese Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt auch im Kalenderjahr 2017 – wie bereits im Vorjahr 2016 – 1,1 Prozent.
Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung musste zum 01.01.2017 um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent erhöht werden. Die Notwendigkeit ergab sich durch die Leistungsausweitungen, welche mit dem Pflegestärkungsgesetz II umgesetzt wurden. Zum Beitragssatz von 2,55 Prozent kommt für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr noch der Kinderlosenzuschlag hinzu, der bei 0,25 Prozent liegt.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
jährlich: 57.600,00 € - monatlich 4.800,00 €
Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
jährlich: 52.200,00 € - monatlich 4.350,00 €
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:
jährlich 52.200,00 €, monatlich: 4.350,00 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 6.350,00 €
- alte Bundesländer jährlich 76.200,00 €
- neue Bundesländer monatlich 5.700,00 €
- neue Bundesländer jährlich 68.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 7.850,00 €
- alte Bundesländer jährlich 94.200,00 €
- neue Bundesländer monatlich 7.000,00 €
- neue Bundesländer jährlich 84.000,00 €
Bezugsgröße
- Bezugsgröße monatlich (West) 2.975,00 €
- Bezugsgröße jährlich (West) 35.700,00 €
- Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.660,00 €
- Bezugsgröße jährlich (Ost) 31.920,00 €
Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €
Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:
Pflegeversicherung: 2,55%, Kinderlosenzuschlag 0,25%
Rentenversicherung: 18,7%, knappschaftliche Rentenversicherung: 24,8%
Arbeitslosenversicherung: 3,0%
Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch
- allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag