Dynamisierungsfaktor § 50 SGB IX 01.07.2016 bis 30.06.2017

§ 50 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) schreibt vor, dass Entgeltersatzleistungen an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst werden müssen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

Der Anpassungsfaktor wird jährlich bis spätestens 30.06. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Dieser Faktor gilt dann vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.

Den Anpassungsfaktor ab 01.07.2016 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 25.04.2016 bekannt gegeben und wurde am 30.06.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0297. Das bedeutet, dass die in § 50 Abs. 1 SGB IX genannten Entgeltersatzleistungen nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraum – sofern dieser in die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 fällt – um 2,97 Prozent erhöht werden.

Die zu dynamisierenden Entgeltersatzleistungen muss der zuständige Leistungsträger von Amts wegen vornehmen; ein gesonderter Antrag muss daher nicht gestellt werden.

Betroffene Entgeltersatzleistungen

Von der Anpassung/Dynamisierung sind die Entgeltersatzleistungen „Krankengeld“, „Versorgungskrankengeld“, „Übergangsgeld“ und „Verletztengeld“ betroffen.

Das Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II werden nicht dynamisiert. Dies hat zur Folge, dass auch ein Krankengeld, welches aus einem zuvor bezogenen Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld I berechnet wurde, nicht dynamisiert wird.

Beim Arbeitslosengeld II können zum 01.07. einzelne Berechnungsteile dynamisiert werden, da es zu einer Anpassung der Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts kommt.

Beispiel:

Eine Krankenkasse gewährt für einen Versicherten Krankengeld. Das Krankengeld wurde aus dem Bemessungszeitraum August 2015 (01.08. bis 31.08.2015) berechnet.

Folge:

Ein Jahr nach Ablauf des Bemessungszeitraums für das Krankengeld ist am 31.08.2016 erreicht. Dies bedeutet, dass am 01.09.2016 das Krankengeld zu dynamisieren/zu erhöhen ist. Der Dynamisierungszeitpunkt fällt in die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017, in der der Anpassungsfaktor von 1,0297 gilt.

Angepasst wird das Brutto-Krankengeld, höchstens das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX ermittelte Nettoarbeitsentgelt. Die Erhöhung erfolgt in diesem Beispiel um 2,97 Prozent, wobei ggf. eine Begrenzung auf das Höchstkrankengeld (im Kalenderjahr 2016: kalendertäglich 141,25 Euro) erfolgen muss.

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