Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016
(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2016)
Allgemeines
Die Sozialversicherungswerte bilden die Grundlage für die Beitragsbemessung und Leistungsgewährung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Diese Werte werden regelmäßig angepasst und spiegeln die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten wider. Folgend sind die wichtigsten Sozialversicherungswerte für das Kalenderjahr 2016 - von den Grenzen für die Versicherungspflicht über die Beitragsbemessungsgrenzen bis hin zu Bezugsgröße - zusammengefasst.
Die Bezugsgröße wurde zum 01.01.2016 von bislang 34.020,00 Euro auf 34.860,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. von 28.980,00 Euro auf 30.240,00 Euro in den neuen Bundesländern angehoben. Die Bezugsgröße ist eine bedeutende Rechengröße in der Sozialversicherung, anhand derer weitere Grenzen und Leistungsbeträge im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung errechnet werden (z. B. Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder maximaler Erstattungssatz für die selbstbeschaffte Haushaltshilfe).
Die Beitragsbemessungsgrenze stieg zum 01.01.2016 von 49.500,00 Euro auf 50.850,00 Euro in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung stieg zum 01.01.2016 von 72.600,00 Euro auf 74.400,00 Euro in den alten Bundesländern und von 62.400,00 Euro auf 64.800,00 Euro in den neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben den maximalen Betrag an, aus dem höchstens die Beiträge zum jeweiligen Sozialversicherungszweig zu berechnen sind.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
jährlich: 56.250,00 € | monatlich 4.687,50 €
Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
jährlich: 50.850,00 € | monatlich 4.237,50 €
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:
jährlich 50.850,00 € | monatlich: 4.237,50 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 6.200,00 €
- alte Bundesländer jährlich 74.400,00 €
- neue Bundesländer monatlich 5.400,00 €
- neue Bundesländer jährlich 64.800,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 7.650,00 €
- alte Bundesländer jährlich 91.800,00 €
- neue Bundesländer monatlich 6.650,00 €
- neue Bundesländer jährlich 79.800,00 €
Bezugsgröße
- Bezugsgröße monatlich (West) 2.905,00 €
- Bezugsgröße jährlich (West) 34.860,00 €
- Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.520,00 €
- Bezugsgröße jährlich (Ost) 30.240,00 €
Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €
Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:
Pflegeversicherung: 2,35%, Kinderlosenzuschlag 0,25%
Rentenversicherung: 18,7%
Arbeitslosenversicherung: 3,0%
Krankenversicherung:
(bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen)
- allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,1%
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