Dynamisierungsfaktor 01.07.2015 bis 30.06.2016
Entgeltersatzleistungen müssen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert werden. Sinn und Zweck der Dynamisierung ist, dass die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung sich auch bei den Entgeltersatzleistungen widerspiegelt. Als Dynamisierungssatz kommt der Satz zur Anwendung, welcher ab 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres gilt. Der neue, ab 01. Juli geltende Dynamisierungssatz wird jährlich bis spätestens 30. Juni vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.
Der Dynamisierungssatz wird errechnet, indem die Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer des vergangenen Jahres mit den Bruttolöhnen und –gehälter des vorvergangenen Jahres dividiert werden.
Der Anpassungsfaktor beträgt in der Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 1,0263. Dies bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen, welche von Juli 2015 bis Juni 2016 zu dynamisieren sind, um 2,63 Prozent erhöht werden müssen.
Welche Entgeltersatzleistungen werden dynamisiert?
Dynamisiert werden das Krankengeld, das Verletztengeld, das Übergangsgeld und das Versorgungskrankengeld.
Das Arbeitslosengeld I, das Arbeitslosengeld II und das Unterhaltsgeld werden nicht dynamisiert. Dies hat zur Folge, dass auch das Krankengeld nicht dynamisiert wird, sofern dies aus einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld berechnet wurde.
In einzelnen Berechnungsteilen kann es beim Arbeitslosengeld II zum 01.07. zur Dynamisierung kommen, da es zu einer Anpassung der Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts kommt.
Beispiel:
Ein Versicherter erhält seit dem 12.09.2014 Krankengeld. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes war der August 2014 (01.08.2014 bis 31.08.2014). Ab dem 01.09.2015, also nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums, ist das Krankengeld zu dynamisieren. Da ab dem 01.07.2015 der Dynamisierungsfaktor von 1,0263 gilt, wird das Krankengeld des Versicherten ab dem 01.09.2015 um 2,63 Prozent erhöht.