Dynamisierungsfaktor vom 01.07.2014 bis 30.06.2015

Nach § 50 Abs. 1 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) müssen die Entgeltersatzleistungen nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert werden. Damit wird erreicht, dass die Entgeltersatzleistungen an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung teilnehmen.

Die Dynamisierung von Entgeltersatzleistungen in der Sozialversicherung ist ein essenzielles Instrument, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungssysteme effektiv bleiben und den Menschen in den Zeiten, in denen sie auf Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherung angewiesen sind, eine angemessene Unterstützung bieten können. Durch die regelmäßigen, jährlichen Anpassungen können die Leistungen mit den sich ändernden wirtschaftlichen Realitäten Schritt halten und den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen in den gesetzlichen Vorschriften verankert ist.

Der Dynamisierungssatz wird bis spätestens bis 30.06. eines Jahres durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Der bekannt gegebene Satz gilt dann jeweils vom 01.07. des laufenden Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Berechnet wird der Dynamisierungssatz bzw. Anpassungsfaktor, indem die Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer des vergangenen Jahres mit jenen des vorvergangenen Jahres dividiert werden.

Zu dynamisierende Entgeltersatzleistungen

Als Entgeltersatzleitung kommen neben dem Krankengeld auch das Versorgungskrankengeld, das Verletzten- und Übergangsgeld in Frage.

Die Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II und das Unterhaltsgeld werden nicht dynamisiert. Dies hat zur Folge, dass auch das Krankengeld nicht dynamisiert wird, wenn dieses aus einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld berechnet wurde.

Beim Arbeitslosengeld II kann es zum 01.07. in einzelnen Berechnungsteilen dieser Entgeltersatzleistung zur Anpassung kommen, da die Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts angepasst wird (§ 20 Abs. 4 SGB II).

Anpassungsfaktor 01.07.2014 bis 30.06.2015

In der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 beträgt der Anpassungsfaktor bei den Entgeltersatzleistungen 1,0222. Dies entspricht damit einer Steigerungsrate von 2,22 Prozent. Der ab Juli 2014 geltende Dynamisierungsfaktor wurde am 30.06.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Wird eine Dynamisierung/Erhöhung einer Entgeltersatzleistung durchgeführt, wird stets die Bemessungsgrundlage angepasst.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält seit 15.08.2013 Krankengeld. Der Bemessungszeitraum für das Krankengeld ist der Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013. Nach einem Jahr, also ab 01.08.2014 ist das Krankengeld zu dynamisieren. Da ab dem 01.07.2014 ein Anpassungsfaktor von 1,0222 gilt, ist das Krankengeld (Bemessungsgrundlage) ab dem 01.08.2014 um 2,22 Prozent zu erhöhen.

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