Sachbezugswerte 2014

Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft im Jahr 2014

Neben dem Barlohn gehören auch Sachbezüge zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch), welche Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Werden Sachbezüge, wie freie Verpflegung oder freie Unterkunft zur Verfügung gestellt, müssen diese betragsmäßig bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) herangezogen werden.

Maßgebend für die Erhöhung der Werte für Verpflegung und Unterkunft ist die Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Werte, welche im Jahr 2014 gelten, ist die Entwicklung in der Zeit von Juni 2012 bis Juli 2013 maßgebend. In diesem Zeitraum ist der Verbraucherindex für Verpflegung um 2,3 Prozent und für Unterkunft und Mieten um 2,2 Prozent gestiegen.

Folgende Werte gelten im Kalenderjahr 2014:

Sachbezug für freie Verpflegung

Personenkreis Frühstück Mittag­essen Abend­essen Verpflegung­ insgesamt
Arbeitnehmer einschließlich­ Jugendliche und Auszubildende mtl. 49,00 Euro 90,00 Euro 90,00 Euro 229,00 Euro
ktgl. 1,63 Euro 3,00 Euro 3,00 Euro 7,63 Euro
Volljährige­ Familienangehörige (100%) mtl. 49,00 Euro 90,00 Euro 90,00 Euro 229,00 Euro
ktgl. 1,63 Euro 3,00 Euro 3,00 Euro 7,63 Euro
Familienangehörige vor Vollendung­ des 18. Lebensjahres (80%) mtl. 39,20 Euro 72,00 Euro 72,00 Euro 183,20 Euro
ktgl. 1,31 Euro 2,40 Euro 2,40 Euro 6,11 Euro
Familienangehörige vor Vollendung­ des 14. Lebensjahres (40%) mtl. 19,60 Euro 36,00 Euro 36,00 Euro 91,60 Euro
ktgl. 0,65 Euro 1,20 Euro 1,20 Euro 3,05 Euro
Familienangehörige vor Vollendung­ des 7. Lebensjahres (30%) mtl. 14,70 Euro 27,00 Euro 27,00 Euro 68,70 Euro
ktgl. 0,49 Euro 0,90 Euro 0,90 Euro 2,29 Euro

Sachbezug für freie Unterkunft

Unterkunft belegt mit Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/­Gemeinschaftsunterkunft
Volljährige Arbeitnehmer 1 Beschäftigtem mtl. 221,00 Euro 187,85 Euro
ktgl. 7,37 Euro 6,26 Euro
2 Beschäftigten mtl. 132,60 Euro 99,45 Euro
ktgl. 4,42 Euro 3,32 Euro
3 Beschäftigten mtl. 110,50 Euro 77,35 Euro
ktgl. 3,68 Euro 2,58 Euro
Mehr als 3 Beschäftigten mtl. 88,40 Euro 55,25 Euro
ktgl. 2,95 Euro 1,84 Euro
Jugendliche/­Auszubildende 1 Beschäftigtem mtl. 187,85 Euro 154,70 Euro
ktgl. 6,26 Euro 5,16 Euro
2 Beschäftigten mtl. 99,45 Euro 66,30 Euro
ktgl. 3,32 Euro 2,21 Euro
3 Beschäftigten mtl. 77,35 Euro 44,20 Euro
ktgl. 2,58 Euro 1,47 Euro
Mehr als 3 Beschäftigten mtl. 55,25 Euro 22,10 Euro
ktgl. 1,84 Euro 0,74 Euro

Allgemeines zu den Sachbezugswerten

Mit den Sachbezugswerten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass die Sachbezüge hinsichtlich des Steuer- und Sozialversicherungsrechts einheitlich behandelt werden. Dadurch, dass die Festlegung der Werte einheitlich erfolgt, werden Rechtstreitigkeiten vermieden bzw. klare Vorgaben gemacht.

Die Sachbezugswerte werden in einem Eurobetrag ausgedrückt, der wie beispielsweise das Gehalt, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Das heißt, dass aus dem Wert der Sachbezüge sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer – die sich die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich solidarisch teilen – eine Beitragstragung erfolgen muss.

Die rechtliche Grundlage für die Bewertung basiert auf § 2 Abs. 2 SvEV (Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung).

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung