Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft im Jahr 2014
Neben dem Barlohn gehören auch Sachbezüge zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch), welche Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Werden Sachbezüge, wie freie Verpflegung oder freie Unterkunft zur Verfügung gestellt, müssen diese betragsmäßig bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) herangezogen werden.
Maßgebend für die Erhöhung der Werte für Verpflegung und Unterkunft ist die Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Werte, welche im Jahr 2014 gelten, ist die Entwicklung in der Zeit von Juni 2012 bis Juli 2013 maßgebend. In diesem Zeitraum ist der Verbraucherindex für Verpflegung um 2,3 Prozent und für Unterkunft und Mieten um 2,2 Prozent gestiegen.
Folgende Werte gelten im Kalenderjahr 2014:
Sachbezug für freie Verpflegung
Sachbezug für freie Unterkunft
Allgemeines zu den Sachbezugswerten
Mit den Sachbezugswerten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass die Sachbezüge hinsichtlich des Steuer- und Sozialversicherungsrechts einheitlich behandelt werden. Dadurch, dass die Festlegung der Werte einheitlich erfolgt, werden Rechtstreitigkeiten vermieden bzw. klare Vorgaben gemacht.
Die Sachbezugswerte werden in einem Eurobetrag ausgedrückt, der wie beispielsweise das Gehalt, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Das heißt, dass aus dem Wert der Sachbezüge sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer – die sich die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich solidarisch teilen – eine Beitragstragung erfolgen muss.
Die rechtliche Grundlage für die Bewertung basiert auf § 2 Abs. 2 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung).