Dynamisierungsfaktor vom 01.07.2013 bis 30.06.2014

§ 50 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt, dass nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums die Entgeltersatzleistungen dynamisiert werden müssen. Zu den Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB IX gehören das Kranken-, Verletzten-, Übergangs- und das Versorgungskrankengeld.

Der Dynamisierungssatz/Anpassungsfaktor muss vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) jeweils bis zum 30.06. eines Jahres bekannt gegeben werden und gilt in der Zeit vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Bekanntgabe erfolgt im Bundesanzeiger.

Anpassungsfaktor 01.07.2013 bis 30.06.2014

Der Anpassungssatz beträgt für die Zeit ab 01.07.2013 1,0321. Das heißt, dass die Entgeltersatzleistungen, welche in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 zu dynamisieren sind, um 3,21 Prozentpunkte erhöht werden.

Erhöht wird immer die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Entgeltersatzleistung. Der Anpassungszeit ist immer nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bemessungszeitraums zur Berechnung der Entgeltersatzleistung erreicht.

Der Dynamisierungssatz/Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer des vergangenen Jahres durch die Bruttolöhne und Bruttogehälter des vorvergangenen Jahres dividiert werden.

Zu beachten ist, dass keine Dynamisierung durchgeführt wird, wenn als Berechnungsgrundlage das zuvor bezogene Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld I maßgebend war. Ebenfalls kommt es beim Übergangsgeld zu keiner Dynamisierung, wenn zuvor Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Eine Ausnahme stellt hier die Konstellation dar, wenn das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes I geleistet wird und die Dynamisierung wenigstens zehn Prozent ausmacht.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung