Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft im Jahr 2013
Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nicht nur der Barlohn, sondern auch Sachbezüge, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Das heißt, dass für Sachbezüge Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden müssen). Folgend sind die Werte für das Kalenderjahr 2013 aufgelistet, welche für den Sachbezug „freie Verpflegung“ und „freie Unterkunft“ angesetzt werden müssen.
Für das Jahr 2013 wurden folgende Sachbezugswerte festgesetzt:
Sachbezug für freie Verpflegung
Sachbezug für freie Unterkunft
Allgemeines zu den Sachbezugswerten
Sachbezugswerte in der Sozialversicherung sind geldwerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt gewährt, z. B. in Form von Verpflegung oder Unterkunft. Diese Sachbezüge werden als Einkommen betrachtet und unterliegen daher den Regelungen der Sozialversicherung. Um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten, legt der Gesetzgeber jährlich fest, wie diese geldwerten Vorteile für die Sozialversicherung zu bewerten sind.
Grundlagen der Sachbezugswerte
Definition: Ein Sachbezug ist ein Vorteil, den der Arbeitnehmer nicht in Form von Geld, sondern in Form von Sachleistungen erhält.
Rechtliche Grundlage: Die Bewertung erfolgt auf Basis von § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Zweck: Die Festsetzung der Sachbezugswerte dient der einheitlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung solcher Leistungen.
Die Sachbezugswerte fließen in die Berechnung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens ein. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil an Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Basis des erhöhten Bruttogehalts berechnet werden. Ebenfalls muss der Arbeitgeber diese geldwerten Vorteile entsprechend in der Lohnabrechnung und bei den Sozialversicherungsträgern melden.
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