Beitragssatz Arbeitslosenversicherung im Jahr 2013

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt im Jahr 2013 konstant und wird weiterhin 3,0 Prozent betragen. Der Beitragssatz liegt bereits seit Januar 2011 bei 3,0 Prozent.

Aufgrund der stabilen Wirtschaftslage mit einhergehenden höheren Beitragseinnahmen für die Sozialversicherungsträger wurde im Laufe des Jahres 2012 bereits spekuliert, dass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden kann. Doch eine weitere Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung ist derzeit nicht beabsichtigt. So äußerte sich beispielsweise Frank-Jürgen Weise in einem Interview mit der Zeitung „Die Welt“, dass eine weitere Beitragssatzsenkung nicht erfolgen kann, da sonst keine Rücklagen für evtl. Notzeiten gebildet werden können. Eine finanzielle Entlastung in Milliardenhöhe haben die Versicherten in der Vergangenheit erfahren, da der Beitragssatz einmal bei 6,5 Prozent (im Jahr 2006) lag und nun bei 3,0 Prozent. Damit wurden die Beitragsbelastungen mehr als halbiert.

Gesetzliche Regelung und Mehrbelastung

Gesetzlich ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung in § 341 Abs. 2 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt. Die Beiträge, welche zur Arbeitslosenversicherung zu leisten sind, werden solidarisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Das bedeutet, dass sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber aus den beitragspflichtigen Einnahmen 1,5 Prozent zur Arbeitslosenversicherung abführen müssen.

Obwohl der Beitragssatz im Jahr 2013 unverändert bei 3,0 Prozent liegt, ergibt sich dennoch eine Mehrbelastung, von der besserverdienende Beschäftigte betroffen sind. Die Beitragsbemessungsgrenze wird – im Vergleich zum Jahr 2012 – in den alten Bundesländern um 200,00 Euro auf 5.800,00 Euro und in den neuen Bundesländern um 100,00 Euro auf 4.900,00 Euro erhöht. Damit ergibt sich eine Beitragsmehrbelastung von insgesamt 6,00 Euro in den alten Bundesländern, welche für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 3,00 Euro Mehrbelastung bedeuten. In den neuen Bundesländern ergibt sich eine Mehrbelastung von 3,00 Euro (1,50 Euro für Arbeitnehmer und 1,50 Euro für Arbeitgeber).

Beschäftigte Rentner

Sofern von Beziehern einer Altersrente noch eine Beschäftigung ausgeübt wird, besteht in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht. Dennoch muss von den Arbeitgebern ein Beitrag – der Arbeitgeberanteil – abgeführt werden. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze sind daher vom Arbeitgeber aus den beitragspflichtigen Einnahmen eines beschäftigten Rentners Beiträge in Höhe von 1,5 Prozent zur Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Was die solidarische Beitragstragung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betrifft, gibt es eine weitere Ausnahme für Beschäftigte, die bis 31.12.2007 eingestellt wurden, vorher arbeitslos waren und das 55. Lebensjahr vollendet hatten. In diesen Fällen sind nach § 421k SGB III die Arbeitgeber von der Beitragstragung befreit. Hier muss also lediglich von den Arbeitnehmern der Anteil von 1,5 Prozent zur Arbeitslosenversicherung getragen und vom Arbeitgeber abgeführt werden. Für alle ab 01.01.2008 eingestellten Arbeitnehmer gilt die „normale“ Beitragstragung.

Versicherungspflicht auf Antrag

In der Arbeitslosenversicherung können nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB III auf Antrag Pflegepersonen versicherungspflichtig werden, wenn diese einen Angehörigen, der Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung erhält, mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.

Ebenfalls können auf Antrag selbstständig Tätige nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung beantragen, wenn die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können auch Beschäftigte, die mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben, die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung erklären.

Für Pflegepersonen ergibt sich im Jahr 2013 ein monatlicher Beitrag von 8,09 Euro in den alten Bundesländern und 6,83 Euro in den neuen Bundesländern. Für Selbstständige ergibt sich in der Startphase (Bemessungsgrundlage sind 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) ein Beitrag von 40,43 Euro in den alten und 34,13 Euro in den neuen Bundesländern. Nach der Startphase und für die auf Antrag pflichtversicherten Auslandsbeschäftigten ergibt sich ein Beitrag (Bemessungsgrundlage sind 100 Prozent der monatlichen Bezugsgröße) von 80,85 Euro in den alten und 68,25 Euro in den neuen Bundesländern.

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