Dynamisierungsfaktor vom 01.07.2011 bis 30.06.2012

Nach § 50 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – werden die Entgeltersatzleistungen jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert. Als Entgeltersatzleistungen werden das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld genannt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt den Anpassungsfaktor jeweils zum 30.06. bekannt, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist. Die Bekanntgabe erfolgt im Bundesanzeiger (vgl. § 50 Abs. 4 SGB IX).

Neuer Anpassungsfaktor 1,0229

Der neue Anpassungsfaktor für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 beträgt 1,0229. Das bedeutet, dass die genannten Entgeltersatzleistungen, welche in der Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 zu dynamisieren sind, um 2,29 Prozentpunkte erhöht werden.

Bezieht ein Versicherter von einem Sozialversicherungsträger eine der genannten Entgeltersatzleistungen und ist seit dem Ende des Bemessungszeitraums, welcher für die Berechnung der Entgeltersatzleistung zugrunde liegt, ein Kalenderjahr vergangen, wird die Entgeltersatzleistung – sofern der Ablauf der Zwölf-Monats-Frist innerhalb der Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 liegt, um 2,29 Prozentpunkte erhöht (dynamisiert).

Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolöhne und Bruttogehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden.

Schutzklausel verhinderte 2010 eine Absenkung

In der Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 erfolgte keine Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen. Rein rechnerisch betrug für diese Zeit der Dynamisierungsfaktor 0,9958. Das heißt, es wäre zu einer Minusanpassung gekommen. Eine Schutzklausel (§ 50 Abs. 3 SGB IX) verhindert allerdings, dass es zu einer Minusanpassung – also zu einer Minderung der Entgeltersatzleistung – kommt. Nach der Schutzklausel erfolgt eine Anpassung der Entgeltersatzleistungen nur dann, wenn der Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.

Fragen zum Krankengeld

Für Fragen zum Krankengeld stehen – für den Bereich des SGB V – registrierte Rentenberater zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen bezüglich dieser Entgeltersatzleistungen einen Rentenberater, der unabhängig von den Versicherungsträgern arbeitet.

Kontakt zum Rentenberater »

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung