Keine Dynamisierung vom 01.07.2010 bis 30.06.2011

Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX – werden die Entgeltersatzleistungen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Verletztengeld dynamisiert. Die Dynamisierung der Entgeltersatzleistung wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums vorgenommen. Damit erfolgt die Dynamisierung – da der Bemessungszeitraum bei jeder Berechnung einer Entgeltersatzleistung bestimmt werden muss – anhand eines individuell zu errechnenden Dynamisierungszeitpunkts. Der jeweilige Dynamisierungssatz (Prozentsatz, um den die Entgeltersatzleistung erhöht wird), wird vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden errechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, kurz: BMAS, im Bundesanzeiger veröffentlicht bzw. bekannt gegeben.

Zur Berechnung des Dynamisierungssatzes wird die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme des vergangenen Jahres durch die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme des vorvergangenen Jahres dividiert (s. auch: Krankengeld wird dynamisiert).

Da es bislang stets eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung gab, war der Anpassungsfaktor dementsprechend auch immer positiv. Aufgrund der Weltwirtschaftskrise gab es allerdings im Jahr 2009 bei den Bruttolöhnen und Bruttogehältern eine negative Entwicklung im Vergleich zum Jahr 2008. Dies hat zur Folge, dass für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 ein Anpassungsfaktor von 0,9958 errechnet wurde. In der Folge müssten die Entgeltersatzleistungen, welche in der Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 dynamisiert werden müssten, um 0,42 Prozent gekürzt/reduziert werden.

Gesetzesänderung geplant

Dass es rein rechnerisch zu einer Leistungskürzung bei den Entgeltersatzleistungen kommt, hat es in der Vergangenheit noch nicht gegeben. Aktuell beraten daher die Koalitionsfraktionen über einen Änderungsantrag, der unter anderem eine Änderung des § 50 SGB IX vorsieht. Es soll gesetzlich erreicht werden, dass bereits für die Zeit ab 01.07.2010 eine Anpassung des Krankengeldes, Versorgungskrankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes nur dann erfolgt, wenn der Anpassungsfaktor größer als 1,0000 ist. Damit soll eine Schutzklausel geschaffen werden, die im Falle einer negativen Lohn- und Gehaltsentwicklung eine Minderung der Entgeltersatzleistungen ausschließt. Die Gesetzesänderung wird bis zum 01.07.2010 nicht mehr verabschiedet werden können, soll allerdings dann rückwirkend zum 01.07.2010 in Kraft treten.

Eine ähnliche Schutzklausel, wie sie nun bei den Entgeltersatzleistungen geplant ist, hat die Bundesregierung – damals noch die Große Koalition – bei den gesetzlichen Renten verabschiedet. Mit der sogenannten Rentengarantieklausel wird gesetzlich verhindert, dass Renten gemindert werden, wenn es rein rechnerisch zu einer Minusanpassung kommen würde. Dies wäre im Jahr 2010 der Fall gewesen. Durch die Rentengarantieklausel werden die Renten ab Juli 2010 demzufolge in der bisherigen Höhe weitergezahlt (s. auch: Nullrunde für Rentner im Jahr 2010).

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