Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2010
Im Jahr 2010 wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung – wie bereits im Jahr 2009 – bei 2,8 Prozentpunkten liegen. Dieser Beitragssatz wird jeweils zur Hälfte durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Rentenbezieher sind in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig, womit auch keine Beiträge zu diesem Sozialversicherungszweig aus der Rente berechnet und abgeführt werden müssen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen also ab dem 01.01.2010 jeweils 1,4 Prozentpunkte zur Arbeitslosenversicherung.
Keine Anhebung bis Ende 2010
Grundsätzlich ist der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung seit dem 01.01.2009 bei 3,0 Prozentpunkten verankert. Durch eine Rechtsverordnung wurde der Beitragssatz allerdings in der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2010 um weitere 0,2 auf 2,8 Prozentpunkte abgesenkt.
Obwohl durch die verlängerte Zahlung des Kurzarbeitergeldes und die steigende Zahl der Arbeitslosen milliardenschwere Defizite in der Arbeitslosenversicherung erwartet werden, soll der Beitragssatz bis Ende 2010 stabil bei 2,8 Prozent gehalten werden. Eine Beitragssatzerhöhung im Laufe des Jahres 2010 wurde durch die Bundesregierung ausgeschlossen.
Hochrechnungen zufolge, wird die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2010 ein Defizit „einfahren“, das in der Größenordnung von 20 Milliarden Euro liegt. Im Jahr 2011 wird das Defizit voraussichtlich bei 14 Milliarden Euro, im Jahr 2012 bei etwa 11 Milliarden Euro liegen. Daher wird ab dem Jahr 2011 ein um mindestens zwei Prozentpunkte höherer Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung erwartet. Die Defizite in der Arbeitslosenversicherung müssten aus dem Bundeshaushalt entweder durch höhere Zuschüsse oder durch ein Darlehen seitens der Bundesregierung gedeckt werden.
Höhere Beitragsbemessungsgrenze
Auch wenn der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2010 unverändert ist, kommt für höherverdienende Versicherte eine höhere Beitragslast zu. Der Grund ist hierfür, dass es zu einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung kommt.
Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert an beitragspflichtigen Einnahmen dar, aus dem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum 01.01.2010 von vormals 5.400 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) bzw. 4.550 Euro in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) auf 5.500 Euro bzw. 4.650 Euro angehoben.
In beiden Rechtskreisen (alte und neue Bundesländer) müssen Versicherte mit einem beitragspflichtigen Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze daher einen höheren Beitrag leisten. Da die Beitragsbemessungsgrenze um 100 Euro angehoben wird, entsteht eine höhere Beitragslast von (100 Euro x 2,8 Prozent) 2,80 Euro; welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen.