Dynamisierungssatz für Engeltersatzleistungen ab Juli 2009

§ 50 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – regelt, dass Entgeltersatzleistungen jeweils nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums zu dynamisieren sind. Betroffen hiervon sind die Entgeltersatzleistungen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld.

§ 50 Abs. 3 SGB IX beschreibt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres den Anpassungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt gibt. Dieser Anpassungsfaktor gilt dann für die folgenden zwölf Monate.

Für die Zeit ab 01.07.2009 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0244.

Der Anpassungsfaktor von 1,0244 gilt für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 und wurde am 04.06.2009 im Bundesanzeiger vom 18.06.2009, Nr. 87, Seite 2.129) bekannt gegeben.

Erhöhung von 2,44 Prozent

Der Anpassungsfaktor von 1,0244 entspricht einer Dynamisierung von 2,44 Prozentpunkten. Zur Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen werden die der Leistung zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen um den Prozentsatz erhöht bzw. mit dem Anpassungsfaktor multipliziert.

§ 50 Abs. 2 SGB IX beschreibt, wie der Anpassungsfaktor errechnet wird. Hierzu werden die Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und –gehälter des vorvergangenen Kalenderjahres geteilt. Durch die Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen wird erreicht, dass diese im Falle einer längeren Bezugsdauer an der Entwicklung der Löhne und Gehälter teilnehmen.

Fragen zum Krankengeld

Ihre Fragen zum Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung und zum Verletztengeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung beantworten Ihnen für den Bereich des SGB V bzw. SGB VII registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten.

Die Rentenberater vertreten Ihre Mandanten auch kompetent in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

Kontakt zum Rentenberater »

Weitere Artikel zum Thema: