Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird gesenkt

Aktuell beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,3 Prozent. Dieser Beitragssatz wird zum 01.01.2009 auf 2,8 Prozent gesenkt. Damit wird die zusätzliche Belastung, die durch die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages auf 15,5 Prozent entsteht, gemindert.

Am 15.10.2008 hat das Bundeskabinett grundsätzlich eine Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages auf 3,0 Prozent beschlossen. In der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 wird – verankert in einer Rechtsverordnung – der Beitragssatz vorübergehend auf 2,8 Prozent abgesenkt.

Größtmögliche Beitragssatzsenkung

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gab, wird durch die Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages eine größtmögliche Beitragssatzsenkung umgesetzt. Eine langfristig stabile Finanzplanung wird für die Bundesagentur für Arbeit dennoch nicht außer Acht gelassen.

Die Beitragssatzsenkung wird durch die derzeit hohen Rücklagen, über die die Bundesagentur für Arbeit (BA) voraussichtlich zum Ende des Jahres verfügt, möglich. Über annähernd 16 Milliarden Euro verfügt die Bundesagentur für Arbeit zum 31.12.2008. Ein weiterer Punkt für die Absenkung des Beitragssatzes ist die niedrige Arbeitslosenquote, die Ende September 2008 bei 7,4 Prozent lag.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigte, führt die Beitragssenkung zu keinen Defiziten in der Arbeitslosenversicherung.

Tragung der Beiträge

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von den Beschäftigten und deren Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen. Das bedeutet, dass jede „Partei“ ab dem 01.01.2009 1,4 Prozent für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aufbringen muss. Gleiches gilt für die Beiträge

Rentenbezieher sind nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Dementsprechend sind aus der Rente auch keine Beiträge zu diesem Sozialversicherungszweig zu entrichten.

Geänderte Beitragsbemessungsgrenzen

Auch wenn der Beitragssatz ab dem Jahr 2009 um 0,5 Prozent gesenkt wurde, kommt diese Beitragssatzsenkung nicht vollständig hinsichtlich des Beitrages bei höherverdienenden Beschäftigten an. Der Grund hierfür sind die geänderten Beitragsbemessungsgrenzen.

Bei den Beitragsbemessungsgrenzen handelt es sich um Höchst-Beitragsbemessungsgrundlagen, aus denen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet werden. Bei den Beitragsbemessungsgrenzen wird zwischen der Beitragsbemessungsgrenze für den Rechtskreis West (alte Bundesländer) und den Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) unterschieden.

Im Jahr 2008 lagen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung bei monatlich 5.300 Euro im Westen und 4.500 Euro im Osten. Ab dem 01.01.2009 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen im Westen auf 5.400 Euro und im Osten auf 4.550 Euro. Erzielen Beschäftigte ein Arbeitsentgelt mindestens in dieser Höhe, reduziert sich zwar der prozentuale Beitrag. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage wird sich jedoch die tatsächliche Einsparung – Euro-Betrag – wieder teilweise reduzieren.

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