Sozialversicherungswerte 2027

Sozialversicherungswerte 2027
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Rechengrößen in der Sozialversicherung 2027

(voraussichtliche Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2027)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Danach sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im kommenden Jahr deutlich steigen. Neben der regulären Anpassung an die Lohnentwicklung ist eine zusätzliche gesetzliche Anhebung um 300,00 Euro monatlich vorgesehen.

Für Versicherte mit höheren Einkommen führt dies zu erheblichen Mehrbelastungen. Nach den vorliegenden Gesetzentwürfen können sich die zusätzlichen Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen auf mehr als 2.800 Euro im Jahr belaufen.

Beitragsbemessungsgrenze 2027

Eine deutliche Anhebung gibt es bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.

Für 2027 ist neben der regulären Anpassung an die Lohnentwicklung eine außerordentliche Anhebung um 300 Euro monatlich beziehungsweise 3.600 Euro jährlich vorgesehen. Grundlage dafür ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) und das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG).

Damit soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von bislang 69.750 Euro auf künftig 76.500 Euro jährlich steigen. Monatlich entspricht dies einer Erhöhung von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 84.150 Euro

Auch die Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird angehoben. Sie soll von bislang 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr steigen. Die monatliche Grenze erhöht sich damit von 6.450 Euro auf 7.012,50 Euro.

Die JAEG ist insbesondere für Arbeitnehmer mit höheren Einkommen relevant. Sie bestimmt, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.

Höherer Pflegebeitrag für Kinderlose

Zusätzliche Belastungen ergeben sich für kinderlose Versicherte in der Sozialen Pflegeversicherung. Nach dem Gesetzentwurf ist eine Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose um 0,3 Prozentpunkte auf insgesamt 0,9 Beitragssatzpunkte vorgesehen.

Warum steigen die Sozialversicherungswerte 2027?

Die jährliche Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Damit sollen die maßgeblichen Grenzen regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepasst werden.

Nach Angaben des BMAS lag die relevante Lohnentwicklung im Jahr 2025 bei 4,38 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2027 regulär fortgeschrieben.

Die geplanten Änderungen gehen bei der Kranken- und Pflegeversicherung jedoch über diese reguläre Anpassung hinaus. Die zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen ist gesetzlich vorgesehen und soll damit zu einer höheren Beitragsbasis führen.

Auch die Bezugsgröße wird 2027 angehoben

Neben Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch die sogenannte Bezugsgröße angepasst. Sie ist eine wichtige Rechengröße der Sozialversicherung und fließt in zahlreiche Berechnungen ein.

Unter anderem ist sie für die Festlegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen freiwilliger Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung relevant. Auch bei der Beitragsberechnung für bestimmte versicherungspflichtige Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung spielt die Bezugsgröße eine Rolle.

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 84.150,00 Euro | monatlich: 7.012,50 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 72.900,00 Euro | monatlich 6.075,00 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2026 versicherungsfrei waren)

jährlich: 80.550,00 Euro | monatlich 6.712,50 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich: 76.500,00 Euro | monatlich: 6.375,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

monatlich: 8.850,00 Euro | jährlich: 106.200,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

monatlich 10.900,00 Euro | jährlich 130.800,00 Euro

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich: 4.130,00 Euro
  • Bezugsgröße jährlich: 49.560,00 Euro

Minijob, Gleitzonenjob, Geringverdienergrenze

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 633,00 Euro

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 Euro

Midijob/Gleitzonenjob: 533,01 Euro bis 2.000,00 Euro

Faktor F: noch nicht bekannt

Familienversicherung

Einkommensgrenze: 590,00 Euro

Einkommensgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung: 633,00 Euro

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten

Altersfrührenten: Seit 01.01.2023 komplett aufgehoben

Volle Erwerbsminderungsrente: 21.682,50 Euro/Kalenderjahr

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Mindest-Hinzuverdienstgrenze: 43.365,00 Euro/Kalenderjahr (die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

Pflegeversicherung:

  • Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,40% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,90%
  • Bundesland Sachsen: 3,40% (Arbeitgeberanteil: 1,2% / Arbeitnehmeranteil 2,2%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,90%
Familiäre Situation Gesamtbeitrag AN-Anteil AN-Anteil
in Sachsen
AG-Anteil AG-Anteil
in Sachsen
Keine Kinder 4,00% 2,30% 2,80% 1,70% 1,20%
1 Kind 3,40% 1,70% 2,20% 1,70% 1,20%
2 Kinder 3,15% 1,45% 1,95% 1,70% 1,20%
3 Kinder 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
4 Kinder 2,65% 0,95% 1,45% 1,70% 1,20%
5 Kinder und mehr 2,40% 0,70% 1,20% 1,70% 1,20%

Allgemeine Rentenversicherung: 18,6%
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7%

Arbeitslosenversicherung: noch nicht bekannt

Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: noch nicht bekannt

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung