Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV ab 01.07.2026
Zum 01.07.2026 wurden die Entschädigungszahlungen nach § 83 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) angepasst. Die neuen Beträge sind insbesondere für gesetzlich Krankenversicherte relevant, da sie bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt werden.
Die jährliche Anpassung erfolgt – analog zur Rentenanpassung – auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben. Die neuen Werte gelten vom 01.07.2026 bis 30.06.2027. Hierfür maßgebend ist die „Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026“ vom 17.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 179 vom 19.06.2026).
Warum sind die Entschädigungszahlungen wichtig?
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen für zahlreiche Leistungen Zuzahlungen leisten. Nach § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind diese jedoch auf eine individuelle Belastungsgrenze begrenzt. Diese beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch kranken Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Prozent.
Nicht alle Einnahmen werden hierbei berücksichtigt. Nach § 62 Abs. 2 SGB V zählen insbesondere folgende Leistungen nicht zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt:
- Entschädigungszahlungen an Geschädigte nach dem SGB XIV,
- Entschädigungsleistungen nach anderen Gesetzen, soweit diese entsprechend dem SGB XIV erbracht werden,
- Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit.
Die Freistellung gilt jeweils bis zur Höhe der maßgebenden Entschädigungszahlung nach § 83 Abs. 1 SGB XIV. Darüber hinausgehende Beträge werden als Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt.
Entschädigungszahlungen nach § 83 SGB XIV ab 01.07.2026
Mit der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 01.07.2026 wurden folgende monatliche Beträge festgelegt:
| Grad der Schädigungsfolge | Betrag |
|---|---|
| 30 und 40 Prozent | 452,00 Euro |
| 50 und 60 Prozent | 905,00 Euro |
| 70 und 80 Prozent | 1.357,00 Euro |
| 90 Prozent | 1.810,00 Euro |
| 100 Prozent | 2.261,00 Euro |
Zuschlag bei schwersten Schädigungsfolgen
Liegen schwerste Schädigungsfolgen vor, erhöht sich die Entschädigungszahlung gemäß § 83 Abs. 2 SGB XIV um 20 Prozent.
Berechnungsbeispiel
Ein Geschädigter mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhält ab dem 01.07.2026 eine monatliche Entschädigungszahlung von 2.261,00 Euro.
Da zusätzlich schwerste Schädigungsfolgen anerkannt wurden, erhöht sich dieser Betrag um 20 Prozent:
- Grundbetrag: 2.261,00 Euro
- Zuschlag (20 %): 452,20 Euro
- Gesamtanspruch: 2.713,20 Euro monatlich
Dieser Betrag bleibt bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt vollständig unberücksichtigt.
Bedeutung für Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung
Die Beträge nach § 83 SGB XIV spielen auch bei Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) eine wichtige Rolle.
Der Teil einer Versichertenrente, der den unfallbedingten Mehrbedarf ausgleichen soll, zählt ebenfalls nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Da dieser Anteil gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt ist, orientiert sich die Praxis an den Entschädigungszahlungen nach § 83 SGB XIV.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt dies auch für entsprechende Aufstockungsbeträge älterer Schwerbeschädigter.
Zu beachten ist allerdings, dass diese Begünstigung ausschließlich für Renten der Versicherten gilt. Entschädigungsleistungen an Hinterbliebene werden bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich vollständig berücksichtigt.
Gültigkeitszeitraum
Die zum 01.07.2026 angepassten Entschädigungszahlungen gelten bis 30.06.2027. Die nächste gesetzliche Anpassung erfolgt turnusgemäß zum 01.07.2027.
Fazit
Die Entschädigungszahlungen nach § 83 SGB XIV haben nicht nur für Geschädigte eine hohe finanzielle Bedeutung. Sie wirken sich auch unmittelbar auf die Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie auf die Berücksichtigung von Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung aus. Daher müssen die jährlich zum 1. Juli angepassten Beträge bei entsprechenden Berechnungen stets berücksichtigt werden.
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