Dynamisierungssatz Entgeltersatzleistungen ab 01.07.2026

Zahlen werden unter die Lupe genommen
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Dynamisierungssatz nach § 70 Abs. 4 SGB IX steigt ab 01.07.2026

Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass bestimmte Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherungsträger dynamisiert werden müssen. Mit der Dynamisierung wird erreicht, dass bei diesen bedeutenden Leistungen der Kaufkraftverlust durch die Inflation ausgeglichen wird und Empfänger von längerfristig gezahlten Leistungen nicht real an Einkommen verlieren. Die Rechtsgrundlage für die Dynamisierung ist § 70 Abs. 4 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).

Der Dynamisierungsfaktor bzw. der Anpassungsfaktor wird jährlich zum 01.07. neu festgelegt und gilt dann bis zum 30.06. des Folgejahres.

Für die Zeit vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 beträgt der Dynamisierungsfaktor 1,0453. Das bedeutet, dass die maßgebenden Entgeltersatzleistungen, welche im Zeitraum Juli 2026 bis Juni 2027 zu dynamisieren sind, um 4,53 Prozent angehoben werden.

Der Dynamisierungssatz ist aktuell noch nicht rechtskräftig. Dieser wird erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Rechtskraft (aktuell noch nicht erfolgt).

Diese Anpassung greift für alle relevanten Entgeltersatzleistungen, darunter:

  • Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Verletztengeld der Unfallversicherung
  • Versorgungskrankengeld
  • Übergangsgeld im Rahmen von Rehabilitation

Dynamisierung erfolgt von Amts wegen

Die Anpassung erfolgt automatisch durch den zuständigen Sozialversicherungsträger; ein gesonderter Antrag der Betroffenen ist nicht erforderlich. Wesentlich ist, dass die Dynamisierung erst ein Jahr nach dem Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums greift.

Folgendes Beispiel zeigt, wie dies in der Praxis aussieht.

Beispiel:

Ein Versicherter, der seit August 2025 Krankengeld bezieht, erhält ab 01.08.2026 den erhöhten Betrag. Der dem Krankgeld zugrunde liegende Bemessungszeitraum ist der Juli 2025 (01.07.2025 bis 31.07.2025).

Konsequenz:

Ein Jahr nach dem Bemessungszeitraum ist am 31.07.2026 abgelaufen, sodass die Leistung ab 01.08.2026 zu dynamisieren ist.

Da der Dynamisierungszeitpunkt in die Zeit vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 fällt, beträgt der Dynamisierungssatz 1,0453. Das Krankengeld wird also ab August 2026 um 4,53 Prozent erhöht.

Nicht alle Leistungen im Sozialversicherungssystem werden dynamisiert: Arbeitslosengeld oder das Bürgergeld gehören nicht dazu. Auch Krankengeld, das auf Berechnungen des Arbeitslosengeldes beruht, bleibt von der Anpassung unberührt.

Der für die Zahlung der Entgeltersatzleistung zuständige Sozialversicherungsträger nimmt die Anpassung von Amts wegen vor und informiert hierüber die betroffenen Versicherten. Das heißt, dass kein gesonderter Antrag erforderlich ist, damit die Dynamisierung durchgeführt wird.

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