Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2026

Arbeitslosenversicherungsbeitrag nach § 341 SGB III im Jahr 2026

Sensibel betrachtet die Bevölkerung aktuell die Entwicklung der Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. In Zeiten der knappen bzw. fehlenden Gelder, insbesondere im System der Gesetzlichen Krankenversicherung oder auch der Sozialen Pflegeversicherung spielt auch die Entwicklung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung eine wichtige Rolle.

In der Arbeitslosenversicherung gibt es zum Jahreswechsel 2025/2026 keine Änderungen, was den Beitragssatz anbelangt. Dieser wird im Kalenderjahr 2026 weiterhin bei 2,6 Prozent festgelegt sein. Damit ergibt sich seit dem 01.01.2023 keine Änderung beim Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung, der damit im vierten Jahr in Folge bei 2,6 Prozent liegt.

Hintergrund

Die Arbeitslosenversicherung bzw. der Zweig der Sozialversicherung, der für die Arbeitsförderung zuständig ist, ist der Sozialversicherungszweig mit dem geringsten Beitragssatz.

Gesetzlich wird der Beitragssatz in § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgeschrieben. Nach § 341 Abs. 2 SGB III beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. § 341 Abs. 4 SGB III).

In der allgemeinen Rentenversicherung und damit auch in der Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2026 von 8.050,00 Euro (im Kalenderjahr 2025) auf 8.450,00 Euro monatlich bzw. von 96.600,00 Euro auf 101.400,00 Euro jährlich erhöht.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2026 führt dazu, dass Versicherte mit einem Einkommen oberhalb dieser Grenze trotz gleichbleibendem Beitragssatz eine höhere Beitragslast zu tragen haben.

Zahlen im Überblick für das Jahr 2026

Folgend sind die Beitragswerte der Arbeitslosenversicherung für das Kalenderjahr 2026 zusammengefasst:

  • Beitragssatz: 2,6 Prozent
  • Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 8.450,00 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze jährlich: 101.400,00 Euro
  • Höchstbeitrag: 219,70 Euro (8.450,00 Euro x 2,6 Prozent):
  • Maximaler Beitrag für Arbeitnehmer (monatlich): 109,85 Euro
  • Maximaler Beitrag für Arbeitgeber (monatlich): 109,85 Euro

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