Sachbezugswerte 2026

Sachbezugswerte 2026

Die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Sachbezugswerte

Ab dem Kalenderjahr 2026 gelten wieder neue, angepasste Sachbezugswerte. Die Sachbezugswerte wurden der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und sind für die Zeit ab dem 01.01.2026 zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der neuen Sachbezugswerte wurde die Entwicklung der Verbraucherpreise in der Zeit vom 01.07.2024 bis 30.06.2025 zugrunde gelegt. In diesem Zeitraum sind die Gaststätten- und Beherbergungs­dienstleistungen um 3,5 Prozent gestiegen. Die Verbraucherpreise für Wohnung, Strom, Wasser und Gas (bzw. anderer Brennstoffe) haben sich um 1,2 Prozent erhöht.

Die Sachbezugswerte wurden mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) festgelegt, welche für die Zeit ab dem 01.01.2026 angepasst wurde. Die Anpassung mit den aktualisierten Werten erfolgte durch die „Sechzehnte Verordnung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“. Diese Änderungsverordnung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgearbeitet; die Zustimmung vom Bundesrat steht aktuell noch aus, wird jedoch in Kürze erwartet (die unten beigefügten Werte sind damit noch nicht rechtskräftig).

Die Sachbezüge – nicht-monetäre Vorteile

Sachbezugswerte in der Sozialversicherung sind pauschal festgelegte Geldwerte, mit denen bestimmte nicht-monetäre Vorteile (Sachbezüge) bewertet werden, die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten. Diese Werte sind wichtig, weil Sachbezüge als Arbeitsentgelt gelten und daher grundsätzlich sozialversicherungs­pflichtig und in der Folge auch beitrags­pflichtig sind. Das bedeutet, dass aus den Sachbezügen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen und entrichten sind.

Die Sachbezugswerte werden mit der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung festgelegt, damit es eine klare Regelung gibt, wie hoch der geldwerte Vorteil für Verpflegung und die Unterkunft bzw. Wohnung anzusetzen ist, welche der Arbeitgeber vergünstigt oder kostenfrei zur Verfügung stellt. Damit wird eine beliebige oder uneinheitliche Bewertung von Sachleistungen bzw. Sachbezugswerten vermieden.

Sachbezugswerte 2026 für freie Verpflegung

Für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) gelten jährlich die in der SvEV festgelegte Pauschalwerte. Für das Kalenderjahr 2026 geltenden folgende Sachbezugswerte für die freie Verpflegung.

Sachbezugswerte 2026 | freie Verpflegung
PersonenkreisFrüh­stückMittag­essenAbend­essenVerpflegung insgesamt
Volljährige Ar­beit­neh­mer (ein­schließ­lich Ju­gend­li­che und Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 71,00 Euro 137,00 Euro 137,00 Euro 345,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,37 Euro 4,57 Euro 4,57 Euro 11,50 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (voll­jäh­rig)
mo­nat­lich 71,00 Euro 137,00 Euro 137,00 Euro 345,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,37 Euro 4,57 Euro 4,57 Euro 11,50 Euro

Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 56,80 Euro 109,60 Euro 109,60 Euro 276,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,89 Euro 3,65 Euro 3,65 Euro 9,20 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 14. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 28,40 Euro 54,80 Euro 54,80 Euro 138,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,95 Euro 1,83 Euro 1,83 Euro 4,60 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 7. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 21,30 Euro 41,10 Euro 41,10 Euro 103,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,71 Euro 1,37 Euro 1,37 Euro 3,45 Euro

Sachbezugswerte 2026 für freie Unterkunft

Die folgenden Werte gelten für die Unterkunft, welche der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, im Kalenderjahr 2026. Zu beachten ist diesbezüglich, dass auch der ortsübliche Mietpreis für den Wert der Unterkunft angesetzt werden kann, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (vgl. § 2 Abs. 3 SvEV).

Sachbezugswerte 2026 | freie Unterkunft
SachverhaltUnterkunft allgemeinAufnahme im Arbeitgeber­haushalt/
in Gemeinschafts­unterkunft
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ger Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 285,00 Euro 242,25 Euro
ka­len­der­täg­lich 9,50 Euro 8,08 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 171,00 Euro 128,25 Euro
ka­len­der­täg­lich 5,70 Euro 4,28 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 142,50 Euro 99,75 Euro
ka­len­der­täg­lich 4,75 Euro 3,33 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 114,00 Euro 71,25 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,80 Euro 2,38 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­cher und/​oder Aus­zu­bil­den­der)
mo­nat­lich 242,45 Euro 199,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 8,08 Euro 6,65 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 128,25 Euro 85,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 4,28 Euro 2,85 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 99,75 Euro 57,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,33 Euro 1,90 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 71,25 Euro 28,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,36 Euro 0,95 Euro

Unterkunft im Vergleich zur Wohnung

Die Sozialversicherungs­entgelt­verordnung verwendet den Begriff „Unterkunft“, der sich deutlich von dem einer „Wohnung“ unterscheidet.

Eine Wohnung ist eine abgeschlossene Einheit, in der ein Haushalt eigenständig geführt werden kann. Dafür müssen unter anderem eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochmöglichkeit sowie eine Toilette vorhanden sein.

Eine Unterkunft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das bedeutet, dass dort kein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

Auch dann handelt es sich um eine Unterkunft, wenn ein Arbeitgeber eine Wohnung mehreren Beschäftigten gemeinsam zur Nutzung überlässt.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer hingegen eine Wohnung zur Verfügung, gelten bei der Sozial­versicherungs­beitrags­berechnung nicht die Sachbezugswerte für Unterkünfte gemäß der SvEV. In solchen Fällen ist der ortsübliche Mietpreis als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Kann der ortsübliche Mietpreis nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden, dürfen im Kalenderjahr 2026 5,01 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt werden. Besteht die Wohnung aus einer einfachen Ausstattung, also insbesondere ohne Bad oder Dusche und ohne Sammelheizung, kann der Wert im Kalenderjahr 2026 auf 4,15 Euro pro Quadratmeter reduziert werden.

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