Die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Sachbezugswerte
Ab dem Kalenderjahr 2026 gelten wieder neue, angepasste Sachbezugswerte. Die Sachbezugswerte wurden der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und sind für die Zeit ab dem 01.01.2026 zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der neuen Sachbezugswerte wurde die Entwicklung der Verbraucherpreise in der Zeit vom 01.07.2024 bis 30.06.2025 zugrunde gelegt. In diesem Zeitraum sind die Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen um 3,5 Prozent gestiegen. Die Verbraucherpreise für Wohnung, Strom, Wasser und Gas (bzw. anderer Brennstoffe) haben sich um 1,2 Prozent erhöht.
Die Sachbezugswerte wurden mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) festgelegt, welche für die Zeit ab dem 01.01.2026 angepasst wurde. Die Anpassung mit den aktualisierten Werten erfolgte durch die „Sechzehnte Verordnung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“. Diese Änderungsverordnung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgearbeitet; die Zustimmung vom Bundesrat steht aktuell noch aus, wird jedoch in Kürze erwartet (die unten beigefügten Werte sind damit noch nicht rechtskräftig).
Die Sachbezüge – nicht-monetäre Vorteile
Sachbezugswerte in der Sozialversicherung sind pauschal festgelegte Geldwerte, mit denen bestimmte nicht-monetäre Vorteile (Sachbezüge) bewertet werden, die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten. Diese Werte sind wichtig, weil Sachbezüge als Arbeitsentgelt gelten und daher grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und in der Folge auch beitragspflichtig sind. Das bedeutet, dass aus den Sachbezügen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen und entrichten sind.
Die Sachbezugswerte werden mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt, damit es eine klare Regelung gibt, wie hoch der geldwerte Vorteil für Verpflegung und die Unterkunft bzw. Wohnung anzusetzen ist, welche der Arbeitgeber vergünstigt oder kostenfrei zur Verfügung stellt. Damit wird eine beliebige oder uneinheitliche Bewertung von Sachleistungen bzw. Sachbezugswerten vermieden.
Sachbezugswerte 2026 für freie Verpflegung
Für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) gelten jährlich die in der SvEV festgelegte Pauschalwerte. Für das Kalenderjahr 2026 geltenden folgende Sachbezugswerte für die freie Verpflegung.
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt |
|---|---|---|---|---|
| Volljährige Arbeitnehmer (einschließlich Jugendliche und Auszubildende) | ||||
| monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
| kalendertäglich | 2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,50 Euro |
| Familienangehörige (volljährig) | ||||
| monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
| kalendertäglich | 2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,50 Euro |
Familienangehörige (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) | ||||
| monatlich | 56,80 Euro | 109,60 Euro | 109,60 Euro | 276,00 Euro |
| kalendertäglich | 1,89 Euro | 3,65 Euro | 3,65 Euro | 9,20 Euro |
| Familienangehörige (vor Vollendung des 14. Lebensjahres) | ||||
| monatlich | 28,40 Euro | 54,80 Euro | 54,80 Euro | 138,00 Euro |
| kalendertäglich | 0,95 Euro | 1,83 Euro | 1,83 Euro | 4,60 Euro |
| Familienangehörige (vor Vollendung des 7. Lebensjahres) | ||||
| monatlich | 21,30 Euro | 41,10 Euro | 41,10 Euro | 103,50 Euro |
| kalendertäglich | 0,71 Euro | 1,37 Euro | 1,37 Euro | 3,45 Euro |
Sachbezugswerte 2026 für freie Unterkunft
Die folgenden Werte gelten für die Unterkunft, welche der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, im Kalenderjahr 2026. Zu beachten ist diesbezüglich, dass auch der ortsübliche Mietpreis für den Wert der Unterkunft angesetzt werden kann, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (vgl. § 2 Abs. 3 SvEV).
| Sachverhalt | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ in Gemeinschaftsunterkunft |
|---|---|---|
| Unterkunft belegt mit 1 Beschäftigten (volljähriger Arbeitnehmer) | ||
| monatlich | 285,00 Euro | 242,25 Euro |
| kalendertäglich | 9,50 Euro | 8,08 Euro |
| Unterkunft belegt mit 2 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | ||
| monatlich | 171,00 Euro | 128,25 Euro |
| kalendertäglich | 5,70 Euro | 4,28 Euro |
| Unterkunft belegt mit 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | ||
| monatlich | 142,50 Euro | 99,75 Euro |
| kalendertäglich | 4,75 Euro | 3,33 Euro |
| Unterkunft belegt mit mehr als 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | ||
| monatlich | 114,00 Euro | 71,25 Euro |
| kalendertäglich | 3,80 Euro | 2,38 Euro |
| Unterkunft belegt mit 1 Beschäftigten (Jugendlicher und/oder Auszubildender) | ||
| monatlich | 242,45 Euro | 199,50 Euro |
| kalendertäglich | 8,08 Euro | 6,65 Euro |
| Unterkunft belegt mit 2 Beschäftigten (Jugendliche und/oder Auszubildende) | ||
| monatlich | 128,25 Euro | 85,50 Euro |
| kalendertäglich | 4,28 Euro | 2,85 Euro |
| Unterkunft belegt mit 3 Beschäftigten (Jugendliche und/oder Auszubildende) | ||
| monatlich | 99,75 Euro | 57,00 Euro |
| kalendertäglich | 3,33 Euro | 1,90 Euro |
| Unterkunft belegt mit mehr als 3 Beschäftigten (Jugendliche und/oder Auszubildende) | ||
| monatlich | 71,25 Euro | 28,50 Euro |
| kalendertäglich | 2,36 Euro | 0,95 Euro |
Unterkunft im Vergleich zur Wohnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung verwendet den Begriff „Unterkunft“, der sich deutlich von dem einer „Wohnung“ unterscheidet.
Eine Wohnung ist eine abgeschlossene Einheit, in der ein Haushalt eigenständig geführt werden kann. Dafür müssen unter anderem eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochmöglichkeit sowie eine Toilette vorhanden sein.
Eine Unterkunft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das bedeutet, dass dort kein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
Auch dann handelt es sich um eine Unterkunft, wenn ein Arbeitgeber eine Wohnung mehreren Beschäftigten gemeinsam zur Nutzung überlässt.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer hingegen eine Wohnung zur Verfügung, gelten bei der Sozialversicherungsbeitragsberechnung nicht die Sachbezugswerte für Unterkünfte gemäß der SvEV. In solchen Fällen ist der ortsübliche Mietpreis als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Kann der ortsübliche Mietpreis nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden, dürfen im Kalenderjahr 2026 5,01 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt werden. Besteht die Wohnung aus einer einfachen Ausstattung, also insbesondere ohne Bad oder Dusche und ohne Sammelheizung, kann der Wert im Kalenderjahr 2026 auf 4,15 Euro pro Quadratmeter reduziert werden.
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