Rechengrößen in der Sozialversicherung 2009

(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2009)

Immer zu Beginn eines Jahres erfolgen Anpassungen der Sozialversicherungswerte und Rechengrößen entsprechend der wirtschaftlichen Situation. Das betrifft unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze und Leistungen in Bereichen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zum 01.01.2009 erhalten die einzelnen Sozialversicherungsträger - unabhängig davon, ob es zu einer Änderung des Beitragssatzes kommt oder nicht - höhere Beitragseinnahmen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (welche bereits bundeseinheitlich gilt) wurde um 900,00 Euro jährlich bzw. 75,00 Euro monatlich angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden ebenfalls angehoben. Bei diesen Grenzen wird noch zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer) unterschieden. Im Rechtskreis West kam es zu einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung um 1.200,00 Euro jährlich bzw. 100,00 Euro monatlich; im Rechtskreis Ost wurden die Beitragsbemessungsgrenzen um "nur" 600,00 Euro jährlich bzw. 50,00 Euro monatlich erhöht.

Die jährliche Bezugsgröße wurde im Rechtskreis West und im Rechtskreis Ost um 420,00 Euro (also monatlich um 35,00 Euro) erhöht. Die Bezugsgröße hat im Sozialversicherungsrecht eine große Bedeutung, da anhand dieser Rechengröße die unterschiedlichsten Werte und Leistungsbeträge abgeleitet werden.

Mit diesen Anpassungen soll erreicht werden, dass das Sozialversicherungssystem zeitgemäß und finanziell stabil bleibt. Die Sozialversicherungserte und Rechengrößen basieren entweder auf Indexierungsformeln oder politischen Entscheidungen. Die konkreten Änderungen werden in der Regel wurden auch für das Jahr 2009 angepasst und bekanntgegeben und sind für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherte wichtig, um ihre Beiträge und Ansprüche korrekt zu berechnen.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 48.600,00 Euro | monatlich 4.050,00 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 44.100,00 Euro | monatlich 3.675,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 44.100 Euro | monatlich: 3.675,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 5.400,00 Euro
  • alte Bundesländer jährlich 64.800,00 Euro
  • neue Bundesländer monatlich 4.550,00 Euro
  • neue Bundesländer jährlich 54.600,00 Euro

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 2.520,00 Euro
  • Bezugsgröße jährlich (West) 30.240,00 Euro
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.135,00 Euro
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 25.620,00 Euro

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich 400,00 Euro

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich 325,00 Euro

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

  • Pflegeversicherung: 1,95 Prozent, Kinderlosenzuschlag 0,25 Prozent,
  • Rentenversicherung: 19,9 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung: 2,8 Prozent
  • Krankenversicherung: ab 2009 bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch
    • allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent, Sonderbeitrag 0,9 Prozent (gesamt: 15,5 Prozent)
    • ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent, Sonderbeitrag 0,9 Prozent (gesamt: 14,9 Prozent)

ab 01.07.2009

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,0 Prozent, Sonderbeitrag 0,9 Prozent (gesamt: 14,9 Prozent)
  • ermäßigter Beitragssatz: 13,4 Prozent, Sonderbeitrag 0,9 Prozent (gesamt: 14,3 Prozent)

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