Entschädigungszahlungen ab 01.07.2025 (§ 83 SGB XIV)
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) müssen die Versicherten, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlungen sind allerdings nur bis zu zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten; unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Belastungsgrenze lediglich ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V zählen folgende Einnahmen nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt:
- Entschädigungszahlungen, die nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) an Geschädigte geleistet werden.
- Entschädigungszahlungen an Geschädigte nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des SGB XIV.
- Renten und Beihilfen, welche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit geleistet werden.
Die Einnahmen zählen bis zur Höhe der monatlichen Entschädigungszahlungen nach § 83 Abs. 1 SGB XIV nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Darüber hinausgehende Zahlungen sind hingegen als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
Höhe der Entschädigungsleistungen ab 01.07.2025
Zur Jahresmitte werden – wie auch die gesetzlichen Renten – die Entschädigungsleistungen nach § 83 Abs. 1 SGB XIV angepasst. Folgend sind die ab dem 01.07.2025 geltenden Werte aufgeführt. Diese wurden mit der „Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 01.07.2025“ vom 13.06.2025 veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 18.06.2025.
| Grad der Schädigungsfolge | Betrag |
|---|---|
| 30 und 40 Prozent | 434,00 Euro |
| 50 und 60 Prozent | 868,00 Euro |
| 70 und 80 Prozent | 1.302,00 Euro |
| 90 Prozent | 1.736,00 Euro |
| 100 Prozent | 2.169,00 Euro |
Handelt es sich um Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen, erhöht sich die Entschädigungszahlungen entsprechend § 83 Abs. 2 SGB XIV um 20 Prozent.
Beispiel:
Ein Geschädigter erhält eine Entschädigungszahlung in Höhe von 100 Prozent. Zudem liegen die Voraussetzungen vor, dass die „schwerste Schädigungsfolgen“ gegeben sind.
Berechnung:
Aufgrund des Schädigungsgrades von 100 Prozent wird ein Grundbetrag (ab 01.07.2025) in Höhe von 2.169,00 Euro monatlich gezahlt. Da es sich um einen Geschädigten mit schwersten Schädigungsfolgen handelt, wird dieser Grundbetrag um 20 Prozent, also um (2.169,00 Euro x 20 Prozent) 433,80 Euro erhöht.
Der Geschädigte hat damit einen monatlichen Gesamtanspruch von (2.169,00 Euro + 433,80 Euro) 2.602,80 Euro. Dieser Betrag bleibt damit bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt unberücksichtigt.
Die nächste Anpassung der Werte wird zum 01.07.2026 erfolgen, weshalb die o. g. Werte bis zum 30.06.2026 gelten.
Auch für Versichertenrente der GUV anzuwenden
Bei den Versichertenrenten, welche aus der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) geleistet werden, bleibt der Teil, der zweckgebunden und zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs bestimmt ist, bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ebenfalls unberücksichtigt. Dieser zweckgebundene Teil ist gesetzlich nicht definiert, weshalb in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Entschädigungszahlungen für Geschädigte nach § 83 Abs. 1 SGB XIV abgestellt wird.
Versichertenrente der GUV bleiben bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt unberücksichtigt, soweit dem Geschädigten eine Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Dies gilt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1992 (Az. 1 RK 11/92) auch für die Aufstockungsbeträge für ältere Schwerbeschädigte.
Besonders anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Einnahmen zum Lebensunterhalt nur bei den Renten an die Versicherten entsprechend reduzieren. Erhalten Hinterbliebene nach dem SGB XIV eine Entschädigungsleistung, wird diese in voller Höhe bei den Einnahmen zum Lebenshalt berücksichtigt. Es erfolgt entsprechend dem Schädigungsgrad des Geschädigten kein Abzug der o. g. Beträge.
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