Dynamisierungsfaktor nach § 70 SGB IX vom 01.07.2025 bis 30.06.2026
§ 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt, wie sich bestimmte Geldleistungen im Zeitverlauf anpassen, um Kaufkraftverluste auszugleichen. Ziel ist es, die wirtschaftliche Lebensgrundlage von Versicherten, die Entgeltersatzleistungen beziehen, auch während längerer Leistungszeiträume abzusichern. Um die Geldleistungen dem Kaufkraftverlust anzupassen, werden diese nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des maßgebenden Bemessungszeitraums dynamisiert. Dabei kommt ein Dynamisierungsfaktor bzw. Anpassungsfaktor zur Anwendung, der jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres gilt.
Für die Zeit vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0533. Das heißt, dass ein zu dynamisierendes Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld um 5,33 Prozent erhöht wird.
Den für die Zeit vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 maßgebenden Anpassungsfaktor hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 19.03.2025 mitgeteilt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 01.07.2025 (BAnz AT 01.07.2025 B1).
Rechtliche Grundlage
§ 70 SGB IX trägt den Titel „Anpassung von Geldleistungen“ und regelt die Dynamisierung von Entgeltersatzleistungen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass diese Leistungen nicht statisch bleiben sollen, sondern – ähnlich wie die jährlichen Rentenanpassungen – regelmäßig dynamisiert werden, um der Inflation Rechnung zu tragen.
Im Rahmen der Anpassung der Geldleistungen wird die zugrunde liegende Berechnungsgrundlage dynamisiert.
Die Vorschrift betrifft vor allem Entgeltersatzleistungen, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen erbracht werden.
Diese Leistungen dienen dazu, Einkommensverluste während krankheitsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz oder während Qualifizierungsmaßnahmen auszugleichen.
Die Erhöhung erfolgt automatisch, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Die Dynamisierung nimmt der zuständige Leistungsträger von Amts wegen vor.
Von der Dynamisierung werden das Arbeitslosgeld, das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) und das Übergangsgeld nicht erfasst. Sollte ein Versicherter Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung beziehen, welches in Höhe des vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet wird, kommt es in der Folge ebenfalls zu keiner Dynamisierung.
Berechnungsbeispiel
Ein Versicherter erhält von seiner Krankenkasse Krankengeld, da dieser seit dem 20.09.2024 arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Krankengeldberechnung liegt der Bemessungszeitraum August 2024 (01.08.2024 bis 31.08.2024) zugrunde.
Dynamisierung
Am 31.08.2025 ist ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums abgelaufen. Damit muss das Krankengeld ab dem 01.09.2025 dynamisiert werden.
Das Dynamisierungsfaktor kommt am 01.09.2025 der Faktor zum Tragen, welcher in der Zeit vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 gilt; dies ist der Anpassungsfaktor 1,0533.
Der Versicherte erhält damit ab dem 01.09.2025 ein um 5,33 Prozent erhöhtes Krankengeld.
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