Der Beitragssatz nach § 341 SGB III im Kalenderjahr 2025

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird in § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt und beschreibt, mit welchem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berechnen sind.

Im Kalenderjahr 2025 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung – wie bereits in den Vorjahren – weiterhin 2,6 Prozent.

Höhere Beitragslast für Besserverdiener

Mit der Rechtsvorschrift des § 341 Abs. 2 SGB III wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bestimmt. Danach ist geregelt, dass der Beitragssatz 2,6 Prozent beträgt.

Gleichzeit wird mit § 341 Abs. 4 SGB III geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze (in der Arbeitslosenversicherung) die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ist. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung – und damit auch in der Arbeitslosenversicherung – im Kalenderjahr 2025 monatlich 8.050,00 Euro (jährlich 96.600,00 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt im Kalenderjahr 2025 – erstmalig – für das gesamte Bundesgebiet. Die bis 2024 geltende Untergliederung der Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) und die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) gibt es nicht mehr.

Versicherte, deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, müssen daher auch bei einem gleichbleibenden Beitragssatz von 2,6 Prozent im Kalenderjahr 2025 höhere Beiträge zahlen.

In den alten Bundesländern wurde die Beitragsmessungsgrenze zum 01.01.2025 (auf die bundesweit nun einheitliche Beitragsbemessungsgrenze) um 500,00 Euro angehoben, in den neuen Bundesländern um 600,00 Euro. Damit ergibt sich ein um (500,00 Euro x 2,6 Prozent) 13,00 Euro höherer monatlicher Beitrag; in den neuen Bundesländern ergibt sich ein um (600,00 Euro x 2,6 Prozent) 15,60 Euro höherer monatlicher Beitrag. Diese Mehrbelastung wird – wie der gesamte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Allgemeines zur Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung dient dazu, finanzielle Unterstützung im Falle von Arbeitslosigkeit zu leisten und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (wie Umschulungen und Fortbildungen) zu finanzieren.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird regelmäßig angepasst, um die finanzielle Stabilität dieses Sozialversicherungszweiges sicherzustellen. Er beträgt einen bestimmten Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bzw. der beitragspflichtigen Bemessungsgrundlage eines Versicherten.

Der für das Kalenderjahr 2025 geltende Beitragssatz von 2,6 Prozent wird von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte (1,3 Prozent) getragen.

Für bestimmte Personengruppen (z. B. geringfügig Beschäftigte, Selbstständige, Auszubildende) gelten Sonderregelungen oder Ausnahmen.

Zahlen im Überblick für 2025:

  • Beitragssatz: 2,6 Prozent
  • Beitragsbemessungsgrenze monatlich: 8.050,00 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze jährlich: 96.600,00 Euro
  • Höchstbeitrag monatlich: 209,30 Euro (8.050,00 Euro x 2,6 Prozent)
  • Maximale Beiträge Arbeitgeber (monatlich): 104,65 Euro
  • Maximale Beiträge Arbeitnehmer (monatlich): 104,65 Euro

Weitere Artikel zum Thema: