Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

(voraussichtliche Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2025)

Folgend sind die bedeutendsten voraussichtlichen Rechengrößen, Versicherungspflichtgrenzen, Beitragsbemessungsgrenzen und die (bundesweit einheitlichen) Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige für das Kalenderjahr 2025 zusammengefasst.

Zum 01.01.2025 werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung und die Sozialversicherungswerte deutlich angehoben. Damit geht für die Beitragszahler, insbesondere für die höherverdienenden Versicherten, eine deutliche Mehrbelastung bei den Sozialversicherungsabgaben einher.

Die Erhöhung der Rechengrößen und Sozialversicherungswerte zum 01.01.2025 wird mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025“ (kurz: „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“) umgesetzt. Die Erhöhung der Werte erfolgt turnusmäßig immer zu Beginn eines Kalenderjahres. Maßgebend für die Erhöhung der Sozialversicherungswerte zum 01.01.2025 ist die allgemeine Einkommensentwicklung im Kalenderjahr 2023. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen. Aktuell steht liegt der Referentenentwurf dieser Verordnung vor, weshalb es sich bei den unten aufgeführten Werten noch um vorläufige Werte handelt.

Sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen – also die maximalen Entgeltgrenzen, aus denen die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden – angehoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von bislang 62.100 Euro auf 66.150 Euro angehoben. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung kommt es zu einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von bislang 87.600 auf 96.600 Euro.

Neu ist ab dem Jahr 2025, dass es keine Unterscheidung bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung und den Sozialversicherungswerten zwischen den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) mehr gibt. Es gelten ab dem 01.01.2025 nur noch Grenzen und Werte, welche bundesweit einheitlich sind.


Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 66.150,00 Euro | monatlich: 5.512,50 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 73.800,00 Euro | monatlich: 6.150,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich: 69.300,00 Euro | monatlich: 5.775,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

jährlich 96.600,00 Euro | monatlich 8.050,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

jährlich 118.800,00 Euro | monatlich 9.900,00 Euro

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich: 3.745,00 Euro
  • Bezugsgröße jährlich: 44.940,00 Euro

Minijob | Gleitzonenjob | Geringsverdienergrenze

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 535,00 Euro

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 Euro

Midijob/Gleitzonenjob: 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro

Familienversicherung

Einkommensgrenze: 535,00 Euro

Einkommensgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung: 556,00 Euro

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten

Altersfrührenten: Seit 01.01.2023 komplett aufgehoben

Volle Erwerbsminderungsrente: mindestens 19.661,25,75 Euro/Kalenderjahr (die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Mindest-Hinzuverdienstgrenze: 39.322,50 Euro/Kalenderjahr (die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

Pflegeversicherung:

  • Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,40% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
  • Bundesland Sachsen: 3,40% (Arbeitgeberanteil: 1,2% / Arbeitnehmeranteil 2,2%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
Familiäre Situation Gesamtbeitrag AN-Anteil AN-Anteil
in Sachsen
AG-Anteil AG-Anteil
in Sachsen
Keine Kinder 4,00% 2,30% 2,80% 1,70% 1,20%
1 Kind 3,40% 1,70% 2,20% 1,70% 1,20%
2 Kinder 3,15% 1,45% 1,95% 1,70% 1,20%
3 Kinder 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
4 Kinder 2,65% 0,95% 1,45% 1,70% 1,20%
5 Kinder und mehr 2,40% 0,70% 1,20% 1,70% 1,20%

Allgemeine Rentenversicherung: noch nicht bekannt
Knappschaftliche Rentenversicherung: noch nicht bekannt

Arbeitslosenversicherung: noch nicht bekannt

Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: noch nicht bekannt

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