Die Entschädigungszahlungen nach § 83 SGB XIV ab 01.07.2024
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen zu den meisten Leistungen eine Zuzahlung entrichten. Diese Zuzahlung ist jedoch nur bis zur sogenannten „Belastungsgrenze“ aufzubringen. Die Belastungsgrenze liegt bei grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Unter bestimmten Voraussetzungen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden Entschädigungszahlungen, welche an Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des SGB XIV geleistet werden, nicht mitgerechnet. Gleiches gilt auch für Renten und Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem SGB XIV.
Versichertenrenten, welche die Gesetzliche Unfallversicherung leistet, werden bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nur dann berücksichtigt, soweit sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. Das heißt, dass der Teil der Versichertenrente nicht berücksichtigt wird, der zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs zweckgebunden ist. Die Gesetzesvorschriften regeln nicht explizit, wie hoch der unfallbedingte Mehrbedarf anzusetzen ist. Daher wird hierbei ebenfalls auf die Höhe der Entschädigungszahlungen für Geschädigte nach dem SGB XIV abgestellt.
Höhe der Entschädigungsleistungen ab 01.07.2024
Bei der Höhe der Entschädigungsleistungen wird auf die in § 83 Abs. 1 SGB XIV aufgeführten Werte abgestellt. Ab dem 01.07.2024 kam es zu einer Anpassung dieser Werte. Die Anpassung erfolgte mit der Bekanntgabe der „Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ am 17.06.2024 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 20.06.2024 veröffentlicht.
Grad der Schädigungsfolge | Betrag |
30 und 40 Prozent | 418,00 Euro |
50 und 60 Prozent | 837,00 Euro |
70 und 80 Prozent | 1.255,00 Euro |
90 Prozent | 1.673,00 Euro |
100 Prozent | 2.091,00 Euro |
Die genannten Beträge gelten bis Juni 2025. Zum 01.07.2025 werden die Werte wieder entsprechend angepasst bzw. dynamisiert.
Für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen erhöht sich die Entschädigungszahlung nach § 83 Abs. 2 SGB XIV um 20 Prozent.
Hinweis
Wird an eine Hinterbliebene bzw. einen Hinterbliebenen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch eine Entschädigungsleistung geleistet, wird diese in voller Höhe bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Es kommt in diesen Fällen also zu keinem Abzug entsprechend dem Grad der Schädigungsfolge, welche für den Geschädigten festgestellt wurde.
Bis zum 31.12.2023 wurden bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG abgezogen, sofern ein Versicherter eine BVG-Rente oder eine vergleichbare Rente erhielt. Da zum 01.01.2024 das Bundesversorgungsgesetz (BVG) in das SGB XIV überführt wurde, gelten seit diesem Zeitpunkt die in § 83 SGB XIV aufgeführten Entschädigungsbeträge.