Der Beitragssatz nach § 341 SGB III für das Kalenderjahr 2021

In der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz für das Kalenderjahr 2021 – wie bereits im Vorjahr – 2,4 Prozent.

Damit ergeben sich für die Versicherten im Kalenderjahr 2021 die gleichen Beiträge wie schon im Vorjahr. Zu beachten ist jedoch, dass Besserverdiener eine höhere Beitragslast haben, welche durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen bedingt ist.

Allgemeines zum Beitragssatz

Nach den gesetzlichen Regelungen des § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung durch den Gesetzgeber festgesetzt.

Durch die „Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022“ (Beitragssatzverordnung 2019 - BeiSaV 2019) wurde der Beitragssatz für die Zeit ab 01.01.2020 auf 2,4 Prozent festgesetzt. Die genannte Verordnung tritt erst am 31.12.2022 außer Kraft, sodass dieser Beitragssatz von 2,4 Prozent auch im Kalenderjahr 2021 gilt.

Im Jahr 2019 verfügte die Bundesagentur für Arbeit (BA) noch über Rücklagen in Höhe von 25,8 Milliarden Euro. Diese Rücklagen sind aufgrund der extremen Mehrausgaben, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, voraussichtlich Ende des Jahres 2021 aufgebraucht (vgl. Presseinfo Nr. 50 vom 06.11.2020 über den BA-Haushalt 2021).

Aufgrund der extremen Mehrausgaben durch die Bundesagentur für Arbeit und der Abschmelzung der Rücklagen ist der unveränderte Beitragssatz von 2,4 Prozent ein positives Signal für die Versicherten.

Höhere Beitragslast durch höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Trotz des unveränderten Beitragssatzes von 2,4 Prozent entsteht für Besserverdiener ab dem Jahr 2021 eine höhere Beitragslast. Diese höhere Beitragslast ist durch die höheren Beitragsbemessungsgrenzen, welche zum 01.01.2021 angepasst werden, bedingt.

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstbetrag dar, aus dem maximal die Arbeitslosenversicherungsbeiträge berechnet werden. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Einnahmen der Versicherten werden damit nicht mehr bei der Beitragsberechnung herangezogen.

Die Beitragsbemessungsgrenze wurde in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) von 6.900,00 Euro auf 7.100,00 Euro und in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) von 6.450,00 Euro auf 6.700,00 Euro angehoben.

Durch die Anhebung um 200,00 Euro in den alten bzw. 250,00 Euro in den neuen Bundesländern ergibt sich eine höhere Beitragslast (sofern die Einnahmen auch die im Jahr 2021 geltende Beitragsbemessungsgrenze überschreiten) in Höhe von:

  • in den alten Bundesländern: (200,00 Euro x 2,4 Prozent) 4,80 Euro
  • in den neuen Bundesländern: (250,00 Euro x 2,4 Prozent) 6,00 Euro.

Solidarische Finanzierung

Die Beiträge zur Sozialversicherung – und damit auch zur Arbeitslosenversicherung – werden von den versicherungspflichtigen Beschäftigten und deren Arbeitgeber solidarisch zu je 50 Prozent getragen. Das heißt, dass – wie bereits im Vorjahr – die Beschäftigten und deren Arbeitgeber jeweils 1,2 Prozent an Arbeitslosenversicherungsbeiträge, gerechnet aus dem Brutto-Entgelt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze, aufbringen müssen.

Eine Besonderheit, was die Tragung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge betrifft, stellen die Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher: Gleitzonenjobs) dar. Liegt das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro, wird das beitragspflichtige Entgelt für die Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge rechnerisch reduziert, sodass sich für die Beschäftigten eine etwas geringere Beitragslast ergibt.

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